BGH-Urteil zu Wasserrutschen: Betreiber und Hersteller haften trotz Verbotsschild
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 16:00 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Bundesgerichtshof hat die Haftung eines Schwimmbadbetreibers sowie eines Rutschenherstellers nach einem schweren Unfall auf einer Wasserrutsche bestätigt.
Mit Beschluss vom 15. September 2026 wies das oberste Zivilgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück, womit ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 2025 (Az. 14 U 49/24) rechtskräftig ist. Betreiber und Hersteller haften demnach auch dann, wenn der Verunglückte ausdrückliche Benutzungsregeln missachtet hat.
Konstruktiver Schutz vor vorhersehbarem Fehlgebrauch
Dem Verfahren lag ein Vorfall zugrunde, bei dem ein damals 37-jähriger Mann eine Wasserrutsche verbotswidrig in Bauchlage mit dem Kopf voran hinabgerutscht war. Diese Position war durch Nutzungsregeln ausdrücklich untersagt. Im Auslaufbereich prallte er mit dem Kopf gegen die gegenüberliegende Beckenwand und erlitt infolgedessen eine Querschnittslähmung. Der Verunglückte forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 335.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass Betreiber und Hersteller bei der Konstruktion und dem Betrieb einer Anlage auch einen vorhersehbaren Fehlgebrauch einkalkulieren müssen, insbesondere wenn bei Unfällen schwerste, irreversible Gesundheitsschäden drohen.
Bloße Warnhinweise und Verbots-Piktogramme seien in solchen Konstellationen nicht ausreichend. Der Gefahr eines Kopfanstoßes hätte durch bauliche Maßnahmen begegnet werden müssen, etwa durch einen größeren Abstand zwischen dem Rutschenauslauf und der Beckenwand.
Zugleich berücksichtigte das Gericht das erhebliche Eigenverschulden des Klägers. Sein Mitverschulden wurde auf 50 Prozent gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und auf 40 Prozent gegenüber der Schwimmbadbetreiberin festgelegt. Über die genaue Höhe der Zahlungen muss nun erneut das Landgericht Oldenburg entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Schwimmbadbetreiber und Rutschenhersteller trotz verbotswidriger Nutzung bestätigt — das Urteil des OLG Oldenburg ist damit rechtskräftig. Wer eine Rutsche oder ein Fahrgeschäft betreibt, sollte jetzt prüfen, ob die eigene Anlage gegen absehbaren Fehlgebrauch baulich abgesichert ist. Der kostenlose Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Sie Verkehrssicherungspflicht, Warnhinweise und Dokumentation aufstellen. Betreiber-Leitfaden jetzt anfordern
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei Freizeitbetrieben
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen rechtlichen Maßstäbe für Freizeitanlagen, grenzt sich jedoch von Fällen ab, in denen die Einhaltung bestehender Schutzvorkehrungen genügt. So wies das Amtsgericht München mit Urteil vom 4. August 2026 (Az. 172 C 1019/26) die Klage auf 10.000 Euro Schmerzensgeld nach einer Handgelenksfraktur in einem Fahrgeschäft auf dem Oktoberfest 2025 ab.
Dort stellten die Richter fest, dass die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, da die Anlage ordnungsgemäß gewartet, betriebssicher zugelassen und mit ausreichenden Warnhinweisen gegen das Hinausstrecken der Arme versehen war.
Die Haftungsfrage bei Freizeitanlagen rückt regelmäßig durch Unfälle in den Blickpunkt der Behörden. Auf dem Münchner Oktoberfest wurde am 4. Oktober 2026 gegen 10:15 Uhr ein 47-jähriger Mitarbeiter einer Schiffsschaukel von dem Fahrgeschäft am Kopf getroffen und schwer verletzt.
Wie die Polizei München berichtete, habe sich der Mitarbeiter in einem Bereich aufgehalten, den er nicht hätte betreten dürfen; Gewerbeaufsicht und Kriminalpolizei stellten weder einen technischen Defekt noch Fremdverschulden fest.
Schwere Verletzungen drohen — und trotzdem verlassen sich viele Betreiber allein auf Verbots-Piktogramme. Das reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht: Bei drohenden irreversiblen Schäden muss die Gefahr konstruktiv entschärft werden, etwa durch mehr Abstand zwischen Rutschenauslauf und Beckenwand. Der kostenlose Leitfaden bündelt Checkliste und Muster-Warnhinweise für Ihre Anlage. Checkliste Verkehrssicherungspflicht sichern
Auf dem Cannstatter Wasen kam es unterdessen an einem Samstagabend gegen 21:25 Uhr an dem Fahrgeschäft „Breakdance" zu einem Unfall, bei dem sich eine Bodenplatte löste und fünf Menschen verletzt wurden. Die Polizei ging von gelösten Bolzen und einer unglücklichen Verkettung von Umständen aus, während der TÜV die Bolzen nachzog und die Anlage den Betrieb fortsetzte.
Das nun rechtskräftige Urteil des BGH setzt jedoch ein klares Signal: Sobald schwere Verletzungen drohen, entbinden bloße Verbotsschilder Hersteller und Betreiber nicht von der Pflicht, Anlagen baulich gegen absehbare Fehlbedienungen abzusichern.
