BGH-Urteil zu Murals: WEG darf Fassadenkunst mit einfacher Mehrheit beschließen
Veröffentlicht am: 25.09.2026 um 20:14 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften gestärkt, über die künstlerische Gestaltung ihrer Gebäudefassaden mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Wie der V. Zivilsenat in Karlsruhe (Az. V ZR 165/25) urteilte, kann eine Eigentümergemeinschaft die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes auf einer Hochhausfassade mehrheitlich beschließen. Damit wiesen die Richter die Revision eines Sondereigentümers gegen einen entsprechenden Beschluss einer Gemeinschaft in Wuppertal zurück.
Rechtliche Einordnung der Fassadengestaltung
In der Urteilsbegründung legte der Senat dar, dass der zugrunde liegende Beschluss der Eigentümer hinreichend bestimmt gewesen sei. Da wesentliche Rahmenbedingungen wie die betroffene Fläche, die Kostentragung und die geplante Dauer der Maßnahme geregelt waren, müsse die konkrete künstlerische Gestaltung vorab nicht bis ins Detail festgelegt werden. Dies begründeten die Richter mit dem Wesen der Kunst.
Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Frage, ob eine solche Bemalung eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstelle, die nach § 20 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) besonderen Hürden unterliegt. Der BGH stellte klar, dass eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks im Regelfall keine solche grundlegende Umgestaltung bedeute.
Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner erläuterte dazu, dass Einstimmigkeit in großen Gemeinschaften kaum herstellbar sei. Seit der WEG-Reform im Jahr 2020 sind bauliche Veränderungen grundsätzlich einfacher mehrheitlich beschließbar. Ein bloßes Nichtgefallen der künstlerischen Darstellung begründe zudem keine unbillige Benachteiligung des einzelnen Eigentümers.
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Der Streitfall am Wuppertaler Hochhaus
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Vorhaben in Wuppertal, bei dem eine etwa 600 Quadratmeter große Fläche auf der Nordseite eines Hochhauses für ein Mural vorgesehen war. Eine Mehrheit der Eigentümer hatte im Jahr 2024 einen Vertrag mit dem Verein "Urbaner Kunstraum Wuppertal" (UKW) beschlossen. Der Kläger, ein Sondereigentümer der Anlage, versuchte diesen Beschluss für ungültig erklären zu lassen.
Der Kläger führte mehrere Argumente gegen das Projekt an. Er befürchtete eine grundlegende Umgestaltung des Gebäudes und kritisierte, dass durch das Gemälde über Jahre hinweg keine Installation von Klimaanlagen an der Fassade möglich sei.
Zudem verwies er auf ein potenziell erhöhtes Besucheraufkommen und die Ungewissheit über das endgültige Aussehen des Kunstwerks. Nachdem bereits das Amtsgericht Wuppertal Ende 2024 und das Landgericht Düsseldorf im Sommer 2025 die Klage abgewiesen hatten, bestätigte der BGH nun diese Entscheidungen.
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Konsequenzen für den "Urbanen Kunstraum Wuppertal"
Trotz des juristischen Erfolgs für die Eigentümergemeinschaft bleibt die betroffene Fassade in Wuppertal vorerst weiß. Während des zweijährigen Rechtsstreits durch drei Instanzen hatte der Kunstverein die Anfrage für das Gebäude zurückgezogen, da die Teilnahme an dem Projekt auf Freiwilligkeit basiere und Unstimmigkeiten innerhalb der Hausgemeinschaft auftraten.
Der Verein "Urbaner Kunstraum Wuppertal", der bereits rund 50 Murals im Stadtgebiet durch Fördergelder realisiert hat, teilte mit, dass die entsprechenden Mittel für diese Fassade mittlerweile aufgebraucht seien. Ob das Kunstwerk zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird, ließ der Verein offen.
Die ursprüngliche Planung sah vor, dass das Gemälde mindestens zehn Jahre bestehen bleibt, wobei die Eigentümergemeinschaft nach fünf Jahren frei über ein Überstreichen oder eine etwaige Dämmung der Fassade hätte entscheiden können. Die Kosten für die Maßnahme wären vollständig vom Verein getragen worden.
Ein früherer Kulturdezernent der Stadt Wuppertal stufte das Urteil als bundesweit bedeutsam ein. Es schaffe Rechtssicherheit für ähnliche Kunstprojekte im öffentlichen Raum, die auf die Kooperation mit privaten Eigentümergemeinschaften angewiesen sind. Juristen wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung die Gestaltungsfreiheit von Mehrheiten innerhalb einer WEG gegenüber ästhetischen Einwänden Einzelner deutlich stärkt.
