BGH-Urteil: Strikte Dokumentation bei technischen Mängeln in Videoverhandlungen
Veröffentlicht am: 07.09.2026 um 22:43 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die rechtlichen Hürden für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkretisiert, wenn eine gerichtliche Verhandlung per Bild- und Tonübertragung aufgrund technischer Probleme scheitert.
Das Gericht stellte klar, dass Parteien im Falle einer versäumten Frist detailliert darlegen müssen, dass sie kein Verschulden an dem technischen Defekt trifft. Gleichzeitig betonten die Karlsruher Richter, dass die Anforderungen an die informationstechnischen Kenntnisse der Beteiligten nicht überspannt werden dürfen.
Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Videotechnik
Gemäß § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) können Gerichte den Parteien sowie ihren Vertretern gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Kommt es dabei jedoch zu einem technischen Abbruch oder scheitert die Einwahl, trägt die betroffene Partei eine erhebliche Darlegungslast, um prozessuale Nachteile abzuwenden.
In seinem Beschluss unterstrich der BGH, dass die Berufungsbegründung in solchen Fällen eine schuldhafte Versäumung substantiiert ausschließen muss. Zwar dürfen Gerichte von den Nutzern keine vertieften IT-Fachkenntnisse verlangen, die über das übliche Maß hinausgehen, dennoch bleibt die grundlegende Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der eigenen technischen Ausstattung bei der jeweiligen Partei oder deren rechtlicher Vertretung.
Ein bloßer Verweis auf technisches Versagen ohne nähere Erläuterung der Umstände und der eigenen Vorkehrungen reicht demnach nicht aus, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.
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In einem konkreten Verfahren, das seinen Ursprung am Amtsgericht Höxter nahm, verwarf der BGH die Berufung als unzulässig. In diesem Fall war es zu einem zweiten Versäumnisurteil gekommen, nachdem technische Hürden den ordnungsgemäßen Verlauf gestört hatten.
Parallelen zu Problemen bei der Faxübermittlung
Die strengen Anforderungen an die Dokumentation technischer Fehler spiegeln sich auch in anderen Bereichen der gerichtlichen Kommunikation wider. Bereits Ende Juli befasste sich der BGH mit einem Fall, in dem ein Ersatzversand per Computerfax missglückt war. Auch hier stand die Frage im Zentrum, unter welchen Bedingungen eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, wenn die primären digitalen Übermittlungswege gestört sind.
In jenem Verfahren war eine Berufungsbegründungsfrist für Mitte Mai 2025 festgesetzt worden. Nachdem Störungen im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) aufgetreten waren, versuchte die betroffene Kanzlei gegen 23:20 Uhr einen Versand per Computerfax. Dabei unterliefen Formfehler, unter anderem fehlte eine notwendige Unterschrift und es wurde fälschlicherweise ein Zusatz verwendet, der auf den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hindeutete.
Der BGH entschied hierzu, dass ein missglückter Ersatzversand eine Wiedereinsetzung nicht grundsätzlich ausschließt, sofern ein Wechsel auf alternative Übermittlungswege zumutbar war. Das Oberlandesgericht München muss in diesem Zusammenhang nun prüfen, ob die Anforderungen an die Zumutbarkeit im konkreten Fall gewahrt wurden.
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Bedeutung für die juristische Praxis
Die Entscheidungen verdeutlichen den Kurs der Rechtsprechung bei der zunehmenden Digitalisierung der Justiz. Während die Gerichte einerseits die technischen Hürden für die Nutzer anerkennen und keine Expertenkenntnisse voraussetzen, fordern sie andererseits eine lückenlose Dokumentation der Fehlerquellen.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die eigene technische Infrastruktur regelmäßig gewartet und auf ihre Kompatibilität mit den gerichtlichen Systemen geprüft werden muss. Die bloße Existenz digitaler Optionen entbindet die Beteiligten nicht von der Pflicht, bei Störungen proaktiv und nachvollziehbar darzulegen, warum eine fristgerechte Handlung oder die Teilnahme an einer Videoverhandlung objektiv unmöglich war.
