BGH-Urteil: Konzerntöchter zählen bei Mitbestimmung nicht mit
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 21:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof hat die Unternehmensmitbestimmung neu justiert. Auch beim Kündigungsschutz und im Bewerbungsprozess gibt es wichtige Änderungen.
Stellvertretung: Diese Grundsätze gelten
Wer als Vertreter Verträge abschließt oder Kündigungen ausspricht, muss klare Regeln beachten. Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB wirkt nur, wenn der Vertreter im fremden Namen handelt und dies für den Vertragspartner erkennbar ist. Das Offenkundigkeitsprinzip ist zentral – wer im eigenen Namen auftritt, kann nicht für einen anderen wirken.
Die Vertretungsmacht besteht unabhängig von internen Absprachen zwischen Vertreter und Vertretenem. Der Bundesgerichtshof hat diese Trennung von Innen- und Außenverhältnis in mehreren Entscheidungen bestätigt. Bei höchstpersönlichen Geschäften wie Eheschließungen oder Testamenten ist Stellvertretung dagegen unzulässig.
BGH-Urteil: Konzerntöchter zählen nicht mit
Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2026 hat der BGH eine wegweisende Entscheidung zur Unternehmensmitbestimmung getroffen. Für den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zählt allein die Belegschaft der jeweiligen Aktiengesellschaft oder Societas Europaea.
Mitarbeiter anderer Konzernunternehmen werden nicht zugerechnet – selbst wenn ein gemeinschaftlicher Betrieb vorliegt. Eine Zurechnung gibt es nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, etwa durch einen Beherrschungsvertrag. Das Gericht betont damit die strikte Trennung zwischen Betriebsverfassung und unternehmerischer Mitbestimmung im Aufsichtsrat.
Kündigungsschutz: Lockerung für Topverdiener geplant
Anfang Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine geplante Lockerung des Kündigungsschutzes. Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen ab 177.450 Euro sollen künftig eine Abfindungsoption erhalten. Arbeitsmarktforscher kritisieren mögliche Auswirkungen auf die berufliche Mobilität – betroffen wären rund 0,27 Prozent der Beschäftigten.
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Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im März 2026 standardmäßige Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt. Eine Freistellung ist demnach nur im Einzelfall zulässig, wenn ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Auch bei Maßnahmen wie dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement müssen Arbeitgeber verständlich informieren – Fehlverständnisse gehen zu ihren Lasten, wie das Landeskirchengericht Köln im Oktober 2025 klarstellte.
Bewerbung: Keine Pflicht zur Offenbarung
Bewerber müssen eine Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch nicht offenlegen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 16. April 2026, dass selbst falsche Antworten auf unzulässige Fragen keine arglistige Täuschung darstellen.
Da aktuelle Urteile das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) immer stärker in den Fokus rücken, ist eine korrekte Durchführung für Betriebe unerlässlich. Erfahren Sie in dieser kostenlosen Anleitung, wie ein rechtssicheres BEM in der Praxis funktioniert und wie Sie typische Fehler vermeiden. Kostenlose BEM-Anleitung inklusive Gesprächsleitfaden herunterladen
Bei Online-Bewertungsplattformen hat das Oberlandesgericht Hamburg klargestellt: Betreiber müssen negative Bewertungen löschen, wenn der Arbeitgeber nicht prüfen kann, ob die Kritik tatsächlich von einem Mitarbeiter stammt. Eine Herausgabe von Klarnamen ist nicht zwingend, solange der geschäftliche Kontakt anderweitig verifizierbar ist.
Digitale Kündigung: BGH verhandelt im November
Spannend wird es im Spätherbst: Der Bundesgerichtshof verhandelt voraussichtlich am 5. November 2026 über verpflichtende Logins vor Online-Kündigungen. Vorinstanzen hatten solche Hürden als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben gewertet. Die Kündigungsschaltfläche muss demnach unmittelbar und ohne zusätzliche Sicherheitsabfragen wie Passworteingaben zur Bestätigung führen.
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