BGH-Urteil, Kaskoversicherer

BGH-Urteil: Kaskoversicherer zahlen nur objektiv nötige Reparaturen

Veröffentlicht am: 14.09.2026 um 11:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof bestätigt: Kaskoversicherte tragen Mehrkosten unnötiger Reparaturen, sofern der Versicherer keine Werkstatt vorgab.
Eine leere, aufgeräumte Werkstatt mit hohen Decken und hellem Tageslicht, die eine sachliche Arbeitsumgebung darstellt. Illustration mit AI erstellt.

In einem Grundsatzurteil vom 9. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Kfz-Kaskoversicherern bei der Erstattung von Reparaturkosten gestärkt. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25, dass das sogenannte Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer liegt. Damit muss der Versicherer lediglich für jene Kosten aufkommen, die objektiv für die Reparatur erforderlich sind.

Werkstattrisiko verbleibt beim Versicherungsnehmer

Der Entscheidung zufolge sind haftpflichtrechtliche Grundsätze nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar. Während im Haftpflichtrecht der Schädiger das Risiko trägt, wenn eine Werkstatt unnötige oder überteuerte Arbeiten ausführt, gilt dies im vertraglich geregelten Verhältnis der Kaskoversicherung nicht.

Der BGH stellte klar, dass der Kaskoversicherer nur die Aufwendungen entschädigen muss, die zur sachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs tatsächlich notwendig waren.

Damit trägt der Versicherte das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn die Werkstatt Maßnahmen durchführt, die über das objektiv erforderliche Maß hinausgehen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht laut dem Urteil nur dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer explizite Weisungen zur Wahl der Werkstatt erteilt hat. In solchen Fällen einer aktiven Steuerung des Reparaturprozesses durch das Versicherungsunternehmen verschiebt sich die Lastenverteilung.

Bestätigung der Kürzungen im Streitfall

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Der BGH hat entschieden: In der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko — erstattet wird nur, was objektiv zur Reparatur nötig war. Wer vor der Auftragserteilung die richtigen Punkte klärt, vermeidet, dass die Differenz zwischen Werkstattrechnung und Gutachten an ihm hängen bleibt. Kostenlosen Leitfaden mit Werkstatt-Checkliste anfordern

Dem Urteil lag ein konkreter Rechtsstreit um eine Vollkaskoversicherung zugrunde. Der Versicherer hatte die Erstattung der Reparaturkosten um 389,01 Euro gekürzt, da bestimmte Arbeiten als nicht notwendig erachtet wurden. Die Klägerin versuchte erfolglos, diesen Differenzbetrag gerichtlich einzufordern.

Bereits in den Vorinstanzen wurde die Rechtsauffassung des Versicherers bestätigt. Das Amtsgericht Heilbronn hatte die Klage am 8. August 2024 abgewiesen (Az. 6 C 2222/23). Die darauffolgende Berufung vor dem Landgericht Heilbronn blieb ebenfalls ohne Erfolg; das Gericht bestätigte die Entscheidung am 30. September 2025 (Az. I 4 S 10/24). Mit dem Urteil des BGH vom 9. September 2026 ist das Verfahren nun abgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Geltendmachung von Reparaturkosten in Kaskofällen. Demnach wurden im vorliegenden Streitfall rund 390 Euro für unnötige Arbeiten abgezogen.

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Im Streitfall wurden rund 390 Euro für Arbeiten abgezogen, die der Versicherer als nicht erforderlich einstufte — die Klägerin blieb auf der Differenz sitzen. Nur wenn der Versicherer eine ausdrückliche Weisung zur Werkstattwahl erteilt, verschiebt sich diese Lastenverteilung. Wie Sie eine Kürzung prüfen und ihr mit dem richtigen Schreiben begegnen, zeigt dieser Leitfaden. Musterbrief gegen Kürzungen jetzt anfordern

Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie bei der Beauftragung von Reparaturen ohne direkte Werkstattweisung des Versicherers genau prüfen müssen, welche Leistungen erbracht werden. Da Kaskoversicherer nur zur Erstattung der erforderlichen Kosten verpflichtet sind, können Unstimmigkeiten zwischen Werkstattrechnung und dem Gutachten des Versicherers zu Lasten des Kunden führen.

Branchenbeobachter werten das Urteil als Bestätigung der bisherigen Praxis vieler Versicherer, Rechnungen auf ihre objektive Notwendigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls Kürzungen vorzunehmen, sofern keine Weisung zur Werkstattwahl vorlag.

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