BGH-Urteil: Kaskoversicherer müssen Werkstattrisiko nicht tragen
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Urteil vom 9. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Kaskoversicherern bei der Erstattung von Reparaturkosten gestärkt.
Die Karlsruher Richter entschieden im Verfahren IV ZR 235/25, dass ein Kaskoversicherer lediglich für die tatsächlich erforderlichen Kosten einer Instandsetzung aufkommen muss. Das sogenannte Werkstattrisiko – also die Gefahr, dass eine Werkstatt unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Preise berechnet – trägt demnach der Versicherungsnehmer selbst.
Erfolgloser Rechtsstreit über gekürzte Reparaturrechnung
Hintergrund der Entscheidung war ein konkreter Schadensfall aus dem Dezember 2020. Nach einem Einparkunfall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren lassen und die Rechnung bei ihrem Versicherer, der HUK24, eingereicht. Das Versicherungsunternehmen kürzte den Erstattungsbetrag jedoch um 389,01 Euro mit der Begründung, dass die berechneten Kosten nicht in vollem Umfang erforderlich gewesen seien.
Die Klägerin versuchte daraufhin, den Differenzbetrag gerichtlich einzufordern. Sie unterlag jedoch bereits in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Urteile nun in letzter Instanz und wies die Revision der Klägerin zurück. Damit steht fest, dass Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung keinen Anspruch auf den Ausgleich von Kosten haben, die über den objektiv erforderlichen Aufwand hinausgehen.
Keine Übertragung von Grundsätzen aus dem Haftpflichtrecht
Der BGH hat entschieden: In der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko selbst — der Versicherer schuldet nur die tatsächlich erforderlichen Instandsetzungskosten. Bei einer durchschnittlichen Reparatur von 760 Euro kann eine Kürzung schnell ins Geld gehen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Rechnung prüfen und Streitfälle sauber dokumentieren. Kostenlosen Kasko-Leitfaden anfordern
Die Entscheidung des BGH markiert eine deutliche Abgrenzung zum Haftpflichtrecht. Bisher konnten sich Unfallgeschädigte im Rahmen der Haftpflicht auf Grundsätze berufen, die in einem BGH-Urteil vom 29. Oktober 1974 (VI ZR 42/73) festgelegt wurden. Demnach trägt bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherung das Werkstattrisiko, sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.
Diese verbraucherfreundlichen Regelungen sind laut dem aktuellen Urteil jedoch nicht auf die Vollkaskoversicherung übertragbar. Während das Haftpflichtrecht auf gesetzlichen Schadenersatzansprüchen basiert, ist die Kaskoversicherung ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.
Die Richter stellten klar, dass sich der Umfang der Leistungspflicht hier ausschließlich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen richtet. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, dem Versicherten eine bestimmte Werkstatt vorzugeben (Werkstattbindung). In solchen Fällen kann die Risikoverteilung anders zu bewerten sein.
Kritik von Verbraucherschützern und Marktentwicklung
Der Bund der Versicherten (BdV) äußerte sich kritisch zu der Entscheidung vom 9. September 2026. Die Organisation bemängelte, dass das Urteil die Position der Versicherten schwäche, und forderte eine Präzisierung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Ohne klare vertragliche Regelungen bleibe das finanzielle Risiko im Falle von Streitigkeiten über Werkstattrechnungen künftig einseitig beim Kunden hängen.
Eine Werkstattbindung kann die Risikoverteilung verändern — der BGH hat für diesen Fall ausdrücklich eine Ausnahme offengelassen. Ob Ihr Vertrag davon erfasst ist, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Der kostenlose Leitfaden hilft Ihnen, Ihre Police einzuordnen und die passende Werkstatt zu wählen. Leitfaden zur Werkstattwahl jetzt sichern
Die Bedeutung der Kostenverteilung bei Fahrzeugreparaturen wird durch aktuelle Marktdaten unterstrichen. Nach Angaben der Cargarantie liegen die Kosten für eine durchschnittliche Reparatur inzwischen bei 760 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von 46 Euro im Vergleich zum Vorjahr.
Langfristig zeigt sich ein deutlicher Aufwärtstrend: Seit dem Jahr 2016 sind die Reparaturkosten um 50 Prozent gestiegen, was die wirtschaftliche Relevanz der richterlichen Entscheidung für Versicherer und Versicherungsnehmer gleichermaßen erhöht.
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