BGH-Urteil, Geschwindigkeitsmessungen

BGH-Urteil: Geschwindigkeitsmessungen ohne Rohdaten-Speicherung zulässig

Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 14:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH erlaubt Geschwindigkeitsmessungen ohne Rohdatenspeicherung. Einspruch nur noch bei konkreten Fehlerhinweisen möglich.

BGH-Urteil: Blitzer-Messungen ohne Rohdaten bleiben verwertbar
Modernes Geschwindigkeitsmessgerät an einer Landstraße bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juli 2026 die rechtlichen Anforderungen an die Verwertung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr konkretisiert.

Mit dem Beschluss vom 2. Juli 2026 (Aktenzeichen 4 StR 235/25) stellten die Karlsruher Richter fest, dass eine fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstößt. Damit schließt das oberste deutsche Zivil- und Strafgericht eine langjährige Debatte über die Beweisverwertung in Bußgeldverfahren ab.

Grundsatzentscheidung zur Beweisverwertung bei Verkehrsverstößen

Hintergrund des Verfahrens war der Fall eines Autofahrers, der außerorts mit einer Geschwindigkeit gemessen wurde, die den zulässigen Höchstwert von 100 km/h um 35 km/h überschritt. Das Amtsgericht St. Ingbert hatte gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro verhängt. Die Messung wurde mit dem Gerät PoliScan FM 1 durchgeführt, welches zum Zeitpunkt der Aufnahme geeicht war und von geschultem Personal bedient wurde.

Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob eine Messung verwertbar ist, wenn das Messgerät die digitalen Rohdaten nach der Berechnung des Geschwindigkeitswerts nicht dauerhaft speichert.

Kritiker und Verteidiger hatten in der Vergangenheit argumentiert, dass eine nachträgliche Überprüfung der Messung ohne diese Daten unmöglich sei und dies die Verteidigungsrechte der Betroffenen unzulässig einschränke.

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Der BGH widersprach dieser Auffassung nun deutlich. Die Richter urteilten, dass kein Beweisverwertungsverbot vorliege, da auch der Bußgeldbehörde diese Daten nicht zur Verfügung stünden und somit kein Informationsvorsprung der staatlichen Seite bestehe.

Auswirkungen auf die Rechtspraxis und Einspruchsmöglichkeiten

Die Entscheidung sorgt für Klarheit in der Rechtsprechung der unteren Instanzen. Vor dem Beschluss des BGH hatten insgesamt 16 Oberlandesgerichte in ähnlichen Sachverhalten unterschiedlich geurteilt, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei Autofahrern und Behörden geführt hatte.

Der BGH stellte nun klar, dass die Durchführung der Messung in einem sogenannten standardisierten Messverfahren ausreichend sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung von Rohmessdaten bestehe für die Behörden und Hersteller der Geräte nicht.

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Trotz dieser für die Verkehrsbehörden vorteilhaften Entscheidung bleibt der Rechtsweg für Betroffene grundsätzlich offen. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist laut den Ausführungen des Gerichts weiterhin möglich und erfolgversprechend, sofern konkrete Hinweise auf technische Fehler oder Fehlbedienungen im Einzelfall vorliegen.

Die pauschale Rüge einer fehlenden Datenspeicherung reicht nach dem neuen Grundsatzurteil jedoch nicht mehr aus, um die Unverwertbarkeit einer Messung zu begründen. Experten werten das Urteil als Stärkung der Rechtssicherheit, da es die Anforderungen an die Beweisführung in Massenverfahren der Verkehrsüberwachung vereinheitlicht.

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