BGH-Urteil: Datenpanne bei Bewerberdaten löst Schadensersatz aus
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 22:52 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von betroffenen Personen bei Datenschutzverstößen gestärkt und die Anforderungen für Entschädigungszahlungen präzisiert. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (VI ZR 97/22) entschieden die Karlsruher Richter, dass Bewerber einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben können, wenn ihre persönlichen Daten durch eine Fehlleistung des potenziellen Arbeitgebers an unbeteiligte Dritte gelangen.
Datenpanne über soziale Netzwerke
Dem Verfahren lag ein Vorfall aus dem Oktober 2018 zugrunde. Eine Mitarbeiterin der Quirin-Bank hatte vertrauliche Informationen über einen Bewerber über die Plattform Xing versendet. Diese Nachricht erreichte jedoch nicht den vorgesehenen Empfänger, sondern wurde versehentlich an einen Dritten übermittelt. Die fehlgeleitete Kommunikation enthielt sensible Details wie den Nachnamen des Betroffenen, sein Geschlecht sowie die Information über eine angestrebte Gehaltsvorstellung in Höhe von 80.000 Euro.
Der Verstoß wurde offenbar, nachdem der unbeteiligte Empfänger der Nachricht den Bewerber direkt auf die erhaltenen Informationen angesprochen hatte. Daraufhin machte der Betroffene Ansprüche nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.
Geringe Hürden für immateriellen Schadensersatz
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass für die Gewährung von Schadensersatz kein konkreter materieller Verlust nachgewiesen werden muss. Die Richter folgten damit einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem September 2025. Demnach können bereits immaterielle Beeinträchtigungen wie Sorgen, Ärger oder ein allgemeines Gefühl des Unbehagen ausreichen, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.
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Im vorliegenden Fall sah das Gericht den Schaden zusätzlich darin begründet, dass die Daten durch den Dritten tatsächlich missbräuchlich genutzt wurden, indem dieser Kontakt zum Bewerber aufnahm. Ein solcher Kontrollverlust über private Daten und die daraus resultierende Belastung für den Betroffenen seien als ersatzfähiger Schaden im Sinne der DSGVO zu werten.
Entscheidung über Entschädigungshöhe steht noch aus
Während der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt wurde, blieb eine Forderung auf Unterlassung erfolglos. Der BGH wies diesen Antrag ab, da keine konkrete Wiederholungsgefahr für den spezifischen Vorfall erkennbar sei.
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Die endgültige Höhe der Entschädigungssumme wurde am Dienstag noch nicht festgelegt. Der BGH verwies den Fall zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurück. Die dortigen Richter müssen nun unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewerten, welche finanzielle Wiedergutmachung für den immateriellen Schaden angemessen ist. Juristen werten das Urteil als deutliches Signal an Unternehmen, ihre Prozesse bei der Kommunikation von Bewerberdaten, insbesondere in sozialen Netzwerken, strikt zu kontrollieren.
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