BGH, Wohnungseigentümer

BGH stärkt Wohnungseigentümer: Split-Klimageräte auf Balkon erlaubt

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 19:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH erlaubt Split-Klimageräte auf dem Balkon. Steuerliche Absetzbarkeit hängt von Arbeitszimmer-Nutzung und Kostenhöhe ab.

Klimaanlagen-Einbau: BGH-Urteil stärkt Eigentümer-Rechte
Ein modernes Homeoffice mit einem Laptop auf einem Schreibtisch und einem Klimagerät im Hintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Klimageräten. Gleichzeitig definieren aktuelle Steuerregeln, wer die Kosten absetzen kann. Ein Überblick.

Steuerabzug nur mit anerkanntem Arbeitszimmer

Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat, kann die Kosten für eine Klimaanlage geltend machen. Voraussetzung: Der Raum ist abgeschlossen, wird fast ausschließlich beruflich genutzt und bildet den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit.

Die steuerliche Behandlung hängt von der Höhe der Kosten ab:

  • Sofortabschreibung: Liegen die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer unter 952 Euro, können sie im Jahr der Anschaffung komplett als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.
  • Abschreibung über die Nutzungsdauer: Bei höheren Kosten verteilt sich der Abzug auf 11 Jahre – die übliche Nutzungsdauer von Klimageräten.
  • Werbungskostenpauschale: Die Ausgaben wirken sich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.

Steht kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung, greift die Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich. Ein gesonderter Abzug der Klimaanlagen-Kosten ist dann nicht möglich.

BGH-Urteil: Split-Klimageräte auf dem Balkon erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt. Demnach haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Installation eines Split-Klimageräts auf ihrem Balkon.

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Die Eigentümergemeinschaft muss den Einbau gestatten, sofern keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Das betrifft vor allem Lärmemissionen und die optische Gestaltung der Fassade. Im verhandelten Fall wurde die Installation eines Außengeräts samt Bohrung durch die Außenwand als zulässig erachtet – unter der Bedingung, dass die Ausführung fachgerecht erfolgt und das Gerät nachts im leisen Modus läuft. Vor dem Einbau muss jedoch ein Gestattungsbeschluss in der Eigentümerversammlung eingeholt werden.

Handwerkerleistungen und energetische Förderung

Unabhängig von der beruflichen Nutzung können Eigentümer und Mieter die Arbeitskosten für den Einbau als Handwerkerleistungen geltend machen. 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Voraussetzung: eine Rechnung und Zahlung per Überweisung.

Erfolgt die Installation im Zuge einer energetischen Sanierung, sind höhere Förderungen möglich. Der Steuerbonus für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden kann über drei Jahre verteilt bis zu 40.000 Euro betragen (20 Prozent von maximal 200.000 Euro). Zudem ist am 21. Juli 2026 eine neue KfW-Heizungsförderung in Kraft getreten. Bei förderfähigen Kosten von bis zu 28.000 Euro gibt es Grundförderungen von bis zu 40 Prozent – mit Boni sind maximal 80 Prozent erreichbar.

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Weitere Neuregelungen für Homeoffice und Mobilität

Das Hessische Landessozialgericht hat sich mit dem Versicherungsschutz in der Mittagspause befasst (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25). Der Weg zur Essensbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen – nicht aber der Weg zu Kollegen zum gemeinsamen Essen.

Ein BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 passt die Regeln zur Strompreispauschale für betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge an. Ab 2026 erfolgt die Ermittlung der Stromkosten wahlweise über einen gesonderten Zähler oder eine Pauschale basierend auf Daten des Statistischen Bundesamtes.

Das Finanzgericht Hamburg entschied: Umzugskosten können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Umzug die Arbeitsbedingungen im Homeoffice wesentlich erleichtert – etwa durch die Schaffung notwendiger Arbeitszimmer für beide Ehegatten.

Steuerpflichtige, die für 2025 eine Erklärung abgeben müssen, sollten die Frist zum 31. Juli 2026 beachten. Die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine wird ab dem 1. September 2026 vereinfacht – für die aktuelle Erklärung 2025 greift diese Reform jedoch noch nicht.

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