BGH prüft Haftung für Cookies ohne Einwilligung auf fremden Webseiten
Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 11:38 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDer Bundesgerichtshof prüft in Karlsruhe, ob ein Technologie- und Analyseunternehmen für das Speichern von Cookies auf fremden Webseiten ohne Einwilligung der Nutzer haften muss.
Streit um 1.500 Euro Schadenersatz
Ein Kläger verlangt Schadenersatz von dem Unternehmen, das nach den Feststellungen der Vorinstanzen Cookies auf Webseiten anderer Anbieter bereitstellt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihm 1.500 Euro zugesprochen; das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt 100 Euro für angemessen.
Das OLG sah in der Speicherung ohne Einwilligung einen Verstoß gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Das beklagte Unternehmen müsse sicherstellen, dass ihm die Einwilligung des Webseitenbetreibers übermittelt werde, bevor es Cookies auf dem Gerät speichere.
Cookies ermöglichen Wiedererkennung
Cookies sind kleine Dateien, die beim Besuch von Webseiten auf einem Computer oder Smartphone gespeichert werden. Sie können etwa ein Login oder einen Warenkorb sichern und werden auch eingesetzt, um Nutzer wiederzuerkennen und personalisierte Werbung zu ermöglichen.
Im konkreten Fall soll ein Programmcode auf den besuchten Webseiten die Speicherung ausgelöst haben. Das Unternehmen habe anschließend auf die ausgelesenen Informationen zugegriffen.
Beide Seiten verweisen auf technische Verantwortung
Das beklagte Unternehmen will mit der Revision erreichen, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Sein Anwalt argumentierte, für die Einholung der Einwilligung seien die Betreiber der Webseiten verantwortlich, weil sie die Seiten und Zustimmungsfelder gestalteten.
Der Kläger hält dagegen, das Unternehmen könne sich nicht auf vertragliche Verpflichtungen seiner Kunden berufen. Technisch sei es möglich, Cookies erst nach einer Einwilligung zu setzen; andernfalls müssten sie unterbleiben.
BGH sieht Haftungsfrage kritisch
Der erste Zivilsenat folgt nach vorläufiger Einschätzung in vielen Punkten der Entscheidung des OLG. Bei der Haftung sieht er jedoch weiteren Prüfbedarf. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sagte, der Fall müsse möglicherweise an das Frankfurter Gericht zurückverwiesen werden.
Der Senat will zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZR 5/26.
Bedeutung für Analyse- und Trackingdienste
Nach Einschätzung der Rechtsanwältin Laura Dereje von der Wirtschaftskanzlei CMS könnte das Urteil vor allem für Anbieter von Analyse- und Trackingdiensten relevant sein. Eine Bestätigung der OLG-Auffassung würde demnach zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich machen, damit Cookies nicht ohne Einwilligung gesetzt werden.
Ob dadurch weitere Schadenersatzklagen von Endnutzern wahrscheinlicher werden, bleibt offen. Die EU-Kommission schlug im November 2025 zudem vor, Cookie-Einstellungen künftig stärker auf dem jeweiligen Gerät zu speichern und automatisch an Webseiten zu übermitteln. Über den Vorschlag müssen sich noch Europaparlament und Rat der EU-Staaten positionieren.
Haftung in einer komplexen Werbekette
Der Fall betrifft nicht nur den sichtbaren Cookie-Banner einer einzelnen Webseite. Beim Aufruf einer Seite können Skripte von Analyse-, Werbe- oder Plattformdiensten eingebunden sein und Daten an weitere Beteiligte übermitteln. Für Nutzer ist dabei häufig kaum erkennbar, welches Unternehmen den technischen Vorgang auslöst und wer über die Einwilligung verfügen muss.
Das TDDDG knüpft die Speicherung von Informationen auf Endgeräten grundsätzlich an eine vorherige Einwilligung, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Entscheidung des BGH kann deshalb klären, ob ein technischer Drittanbieter allein auf vertragliche Zusagen seiner Kunden verweisen darf oder eigene Kontroll- und Sperrmechanismen vorhalten muss. Das hätte Bedeutung für Anbieter, die ihre Dienste auf sehr vielen Webseiten einsetzen.
Auswirkungen für Nutzer und Unternehmen
Für Verbraucher könnte eine Bestätigung der OLG-Linie die Durchsetzung von Datenschutzrechten erleichtern. Zugleich bleibt die konkrete Darlegung eines Cookie-Vorgangs anspruchsvoll: Betroffene müssten nachvollziehbar zeigen, wann welche Datei ohne Einwilligung gespeichert wurde und welchem Anbieter sie zugeordnet werden kann.
Europäische Perspektive
Parallel wird auf EU-Ebene über einen einfacheren Umgang mit Cookie-Einstellungen diskutiert. Ein gerätebezogener Eintrag könnte wiederholte Banner reduzieren, würde aber nur dann Rechtssicherheit schaffen, wenn Webseiten und eingebundene Dienste diese Vorgabe technisch zuverlässig beachten. Der BGH-Fall berührt damit eine praktische Kernfrage der digitalen Wirtschaft: Wer trägt Verantwortung, wenn Datenschutzentscheidungen technisch über mehrere Unternehmen hinweg umgesetzt werden?
