BGH legt DSGVO-Haushaltsausnahme vor EuGH: Private Daten im Betrieb
Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 22:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof hat zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Reichweite der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt.
Im Zentrum der Vorlage des I. Zivilsenats steht die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, wie aus Berichten vom 17.09.2026 hervorgeht. Das oberste deutsche Zivilgericht ersucht die europäischen Richter um Klärung, wie die Begriffe der persönlichen oder familiären Tätigkeit sowie der Zweck der Datenverarbeitung in Abgrenzung zum geschäftlichen oder behördlichen Kontext auszulegen sind.
Neben der Haushaltsausnahme richtete der Senat in den Verfahren mit den Aktenzeichen I ZR 256/25 und I ZR 289/25 weitere Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof, die Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Interessenabwägung sowie die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO betreffen.
Weitergeleitete Chatnachrichten und heimliche Videoaufnahmen
Den beiden Verfahren liegen Sachverhalte aus Hessen und Niedersachsen zugrunde, in denen die Vorinstanzen die Klagen jeweils abgewiesen hatten. Das Verfahren I ZR 256/25 betrifft einen Streit am Arbeitsplatz: Eine Frau hatte private WhatsApp-Nachrichten an ihre Arbeitgeberin weitergeleitet.
In der Folge verlor die Klägerin ihre Anstellung. Sie macht einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht geltend und fordert eine Entschädigung in Höhe von 7.500 €.
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Im zweiten Fall (Az. I ZR 289/25) hatte eine Tochter ihre Mutter heimlich per Videokamera in der gemeinsamen Wohnküche überwacht. Das aufgezeichnete Bildmaterial leitete sie anschließend an die Polizei weiter. Die Mutter verlangte daraufhin die Löschung des Materials sowie Schmerzensgeld; sie ist im Laufe des Verfahrens verstorben.
Beide Fälle werfen die Frage auf, ob die Weitergabe von Daten aus dem privaten Umfeld an Dritte – wie Arbeitgeber oder Strafverfolgungsbehörden – noch unter das rein persönliche Tätigkeitsfeld fällt oder den strengen Vorgaben der DSGVO unterliegt.
Bedeutung für interne Ermittlungen und Compliance-Praxis
Juristische Beobachter werten das Vorgehen des BGH als richtungsweisend, da das anstehende EuGH-Urteil erhebliche Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus entfalten könnte. Eine Entscheidung der Luxemburger Richter wird in ein bis zwei Jahren erwartet.
Besondere Relevanz hat das Verfahren für Unternehmen und betriebliche Untersuchungen. Bei internen Ermittlungen in Deutschland muss für jeden einzelnen Verarbeitungsschritt eine tragfähige Rechtsgrundlage nach der DSGVO oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegen, wie Juristen der Kanzlei Mayer Brown betonen. Dürfen Arbeitgeber privat erlangte Daten von Beschäftigten nicht ohne Weiteres nutzen, steigen die formellen Hürden bei der Sachverhaltsaufklärung.
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Geht es in Betrieben um die Aufklärung möglicher Straftaten, greift die Sonderregelung des § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG. Diese verlangt, dass vor einer Datenverarbeitung dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen müssen.
Die Klärung durch den EuGH dürfte Klarheit darüber bringen, unter welchen Voraussetzungen private Aufzeichnungen oder Nachrichten von Arbeitgebern im Rahmen von Compliance-Prüfungen datenschutzkonform verwertet werden dürfen.
