BGH-Beschluss: Anwälte müssen bei beA-Ausfall nicht auf Fax ausweichen
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an Rechtsanwälte bei technischen Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) präzisiert.
In der Entscheidung vom 30.07.2026 (Az. I ZB 85/25) stellten die Karlsruher Richter fest, dass Anwälte im Falle einer beA-Störung nicht dazu verpflichtet sind, auf für sie ungewohnte technische Alternativen wie das Computerfax auszuweichen, sofern ihnen dies nicht zumutbar ist. Damit stärkt das oberste Gericht die Position von Juristen gegenüber strengen Formvorschriften bei technischen Defekten.
Technischer Ausfall am Tag des Fristablaufs
Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit, bei dem eine Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2025 lief. An diesem Tag kam es zu einer Störung des beA-Systems, die eine fristgerechte elektronische Übermittlung verhinderte. Ein Anwalt versuchte daraufhin, den Schriftsatz per Fax zu versenden.
Dieser Versuch erfolgte gegen 23:20 Uhr, erwies sich jedoch aufgrund von Formfehlern als unwirksam. In der Folge stand die Frage im Raum, ob dem betroffenen Anwalt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei oder ob die Fristversäumnis als verschuldet gewertet werden müsse.
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Der BGH stellte nun klar, dass ein missglückter Ersatz versuch per Computerfax die Wiedereinsetzung nicht automatisch ausschließt. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Rechtsanwalt bei einem beA-Ausfall keine veralteten oder für ihn unüblichen Ersatzwege beherrschen.
Ein fehlerhaftes Computerfax dürfe daher nicht unmittelbar zu einer endgültigen Fristversäumnis führen, wenn der Wechsel auf dieses Medium für die Kanzlei eine unzumutbare Hürde darstellt.
Formfehler beim Ersatzfax unschädlich für Wiedereinsetzung
In seinem Beschluss vom 30.07.2026 betonte der Bundesgerichtshof, dass ein Formfehler bei der Nutzung eines Ersatzfaxes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindere. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt durch den Ausfall des primären Kommunikationskanals gezwungen ist, unter Zeitdruck auf Techniken zurückzugreifen, die nicht zu seinem Standardrepertoire gehören.
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Die Richter argumentierten, dass die Digitalisierung der Justizkommunikation zwar neue Pflichten mit sich bringe, diese jedoch nicht dazu führen dürften, dass Anwälte jederzeit Experten für sämtliche theoretisch denkbaren analogen oder hybriden Ausfallszenarien sein müssen.
Die Unzumutbarkeit eines Wechsels auf ungewohnte Systeme schütze das Rechtssuchende vor den negativen Folgen technischer Instabilitäten der staatlich vorgegebenen Infrastruktur.
Zurückverweisung an das Oberlandesgericht München
Der Fall liegt nun wieder beim Oberlandesgericht (OLG) München. Dieses hatte zuvor die Wiedereinsetzung abgelehnt, muss den Sachverhalt jedoch aufgrund der höchstrichterlichen Klärung durch den BGH erneut bewerten. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen.
Das OLG München wurde angewiesen, die Prüfung unter Berücksichtigung der Maßgabe vorzunehmen, dass die Ersatzeinreichung per Fax bei einer beA-Störung nicht in jedem Fall zumutbar sein muss.
Die Entscheidung signalisiert eine praxisnahe Auslegung der prozessualen Pflichten im digitalen Zeitalter und entlastet Kanzleien von der Notwendigkeit, für seltene Störungsfälle veraltete Hardware oder komplexe Computerfax-Lösungen fehlerfrei vorzuhalten. Das Verfahren unterstreicht die Relevanz einer stabilen IT-Infrastruktur für die rechtssichere Wahrung von Fristen.
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