Betriebsverfassung, Gericht

Betriebsverfassung: Gericht erklärt Kündigung von 800.000-Euro-Jurist unwirksam

Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Arbeitsgericht Essen erklärte die Kündigung eines General Counsel für unwirksam, weil der Betriebsrat zuvor nicht beteiligt worden war.

Arbeitsgericht Essen kippt Kündigung eines General Counsel
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In einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen (Az. 3 Ca 2984/25) wurde die Kündigung eines General Counsel für unwirksam erklärt, da der zuständige Betriebsrat vor der Entlassung nicht ordnungsgemäß angehört worden war.

Das Gericht stellte am 15. April 2026 fest, dass der betroffene Jurist trotz eines Bruttojahresgehalts von mehr als 800.000 Euro und einer Position unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene nicht als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einzustufen sei.

Gehalt und Prokura allein begründen keinen Sonderstatus

Der General Counsel verfügte über eine Prokura und bekleidete eine Führungsposition in der Hierarchie direkt unter dem Vorstand eines Unternehmens mit einer globalen Belegschaft von mehr als 17.000 Mitarbeitern. Dennoch reichten diese Merkmale nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei einer Kündigung auszuschließen.

Wie aus einem Bericht vom 12. September 2026 hervorgeht, knüpfte das Gericht die Einstufung als leitender Angestellter an Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

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Die rechtliche Einordnung ist für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung, da bei leitenden Angestellten die Anhörungspflicht des Betriebsrates gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz entfällt. Das Gericht verdeutlichte jedoch, dass weder die außergewöhnliche Höhe der Vergütung noch die bloße Vergabe einer Prokura für diesen Status rechtlich ausschlaggebend sind.

Eingeschränkte Einstellungsbefugnisse und fehlende unternehmerische Freiheit

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils vom 15. April 2026 betraf die tatsächliche Personalverantwortung des Klägers. Das Arbeitsgericht Essen führte aus, dass eine Einstellungsbefugnis für lediglich 8 von insgesamt mehr als 17.000 Mitarbeitern weltweit keine ausreichende Basis darstelle, um die Einstufung als leitender Angestellter zu rechtfertigen.

Eine solche Befugnis müsse für das Unternehmen prägend sein und einen wesentlichen Teil der Belegschaft oder einen zentralen Funktionsbereich umfassen.

Zudem bemängelten die Richter das Fehlen eigenständiger unternehmerischer Entscheidungsspielräume. Demnach reiche es für die Qualifizierung als leitender Angestellter nicht aus, rechtliche Beratung auf höchster Ebene zu leisten oder interne Abteilungen zu leiten.

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Maßgeblich sei vielmehr, ob der Mitarbeiter Aufgaben wahrnehme, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung seien und dabei einen erheblichen eigenen Ermessensspielraum ohne direkte Weisungsgebundenheit genieße.

Da diese unternehmerische Eigenständigkeit im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden konnte, blieb die gesetzliche Notwendigkeit bestehen, den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.

Da diese Anhörung nicht stattgefunden hatte, beurteilte das Gericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam. Das Urteil unterstreicht damit die hohen Hürden für den Status des leitenden Angestellten, selbst bei Spitzenverdienern auf der zweiten Führungsebene.

Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von FAZ.

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