Betriebsrente 2026: 40% der Unternehmen verlieren den Überblick
Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 15:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit Beginn des Jahres 2026 stellt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) deutsche Unternehmen vor deutlich verschärfte Anforderungen bei der Gestaltung und Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Eine aktuelle Studie des Beratungshauses WTW verdeutlicht dabei erhebliche Defizite in der praktischen Umsetzung: Rund 40 Prozent der befragten Unternehmen fehlt demnach ein vollständiger Überblick über ihre aktuelle bAV-Struktur.
Administrative Hürden und Informationsdefizite
Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben erweist sich für die Personalabteilungen als komplex. Laut der WTW-Untersuchung identifizieren 75 Prozent der Unternehmen die administrative Handhabbarkeit als die größte Herausforderung, die mit dem BRSG II einhergeht. Die Betriebe sind dazu verpflichtet, ihre Bestandsverzeichnisse sowie die Zuschussberechnungen grundlegend zu prüfen und die Dokumentation von Sonderfällen sicherzustellen.
Neben der internen Verwaltung besteht ein massives Vermittlungsproblem gegenüber der Belegschaft. Den Studienergebnissen zufolge verstehen 71 Prozent der Beschäftigten die ihnen angebotenen bAV-Leistungen nicht in ausreichendem Maße.
Für die Arbeitgeber ergibt sich daraus nicht nur ein kommunikativer Aufwand, sondern auch ein rechtliches Risiko: Bei einer Nichterfüllung der im BRSG II verankerten Pflichten drohen weitreichende Haftungskonsequenzen für das Unternehmen.
Steuerliche Neuerungen durch die Aktivrente
Parallel zu den verschärften Anforderungen in der bAV-Verwaltung greifen seit Januar 2026 neue steuerliche Regelungen für Erwerbstätige, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Gemäß § 3 Nr. 21 EStG können Rentnerinnen und Rentner nun bis zu 2.000 Euro monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich steuerfrei hinzuverdienen.
Diese Regelung führt dazu, dass Vorauszahlungsbescheide auf Basis eines früher höheren steuerpflichtigen Lohns unter Umständen angepasst werden müssen. Eine automatische Korrektur erfolgt laut Branchenberichten nicht; stattdessen ist ein entsprechender Antrag über das ELSTER-Portal notwendig. Die maßgeblichen Zahlungstermine für die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Finanzexperten verdeutlichen den Effekt an einem Rechenbeispiel: Bei einer Rentnerin mit einem Bruttoverdienst von 2.500 Euro bleiben 2.000 Euro steuerfrei. In einem solchen Fall könnte die jährliche Vorauszahlung beispielsweise von 800 Euro auf 600 Euro sinken, was eine Erstattung von 400 Euro zur Folge hätte. Zu viel gezahlte Beträge werden grundsätzlich erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2026 verrechnet.
Seit Jahresbeginn gelten mit dem BRSG II verschärfte Anforderungen an die betriebliche Altersvorsorge – doch 40% der Unternehmen haben ihre bAV-Struktur nicht vollständig im Blick. Dieser kostenlose Report liefert Ihnen die wichtigsten Compliance-Hebel: von der Bestandsprüfung bis zur Mitarbeiterkommunikation. Jetzt kostenlosen Compliance-Report anfordern
Diskussion um Rentenreformen und Vertrauensschutz
Während die aktuellen Regelungen bereits in Kraft sind, debattiert die Fachpolitik über weiterführende Reformen. Der Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Bernd Fitzenberger, brachte Vorschläge zur Neugestaltung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren ein.
Sein Konzept sieht vor, dass hierfür künftig mindestens 42 Jahre in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden müssen. Zeiten für Minijobs, Kindererziehung, Pflege oder Wehrdienst fänden dabei keine Anrechnung mehr.
Zusätzlich schlägt das IAB vor, Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus mit einem Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat zu belohnen. Diese Pläne stoßen jedoch auf Widerstand bei Gewerkschaften und mehreren Ministerpräsidenten.
In der Debatte um die Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 werden unterschiedliche Übergangsfristen diskutiert. Während SPD-Rentenexpertin Annika Klose eine Frist von fünf Jahren fordert, halten Ökonomen wie Martin Werding einen Zeitraum von ein bis drei Jahren für angemessen.
Für die betroffenen Jahrgänge zeichnen sich beim Vertrauensschutz klare Linien ab: Für Personen, die bis zum Jahr 1964 geboren wurden, gelten die aktuellen Rentenpläne als stabil. Die Jahrgänge 1965 bis 1968 befinden sich voraussichtlich in einem Übergangsbereich, während ab dem Geburtsjahr 1969 wahrscheinlich kein besonderer Schutz vor Reformänderungen mehr greifen wird.
Rechtliche Rahmenbedingungen bei Berufsunfähigkeit
75% der Unternehmen sehen die administrative Handhabbarkeit des BRSG II als größte Herausforderung – und 71% der Beschäftigten verstehen ihre bAV-Leistungen nicht. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Haftungskonsequenzen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Dokumentation rechtssicher aufstellen. Leitfaden zur bAV-Dokumentation jetzt sichern
Auch die Rechtsprechung schärft das Profil der Alters- und Invaliditätsvorsorge weiter. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Urteil Ende Mai (Az. 8 LB 64/24), dass Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente aus zahnärztlichen Versorgungswerken nur bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Diese müssen so schwerwiegend sein, dass jede Form einer existenzsichernden zahnärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Das Gericht bekräftigte damit das „Alles-oder-nichts“-Prinzip in der berufsständischen Versorgung.
Zusätzliche Aufmerksamkeit fordert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bei der Auszahlung von Betriebsrenten. Da Kapitalauszahlungen nachgelagert voll als Einkommen versteuert werden müssen, warnt der Verband vor den Konsequenzen der Steuerprogression. Lediglich für Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Steuerfreiheit bestehen.
