Betriebsratswahl: Gericht schützt 100 Wähler vor Ausschluss
01.06.2026 - 13:09:21 | boerse-global.deDas Kölner Arbeitsgericht hat einen wichtigen Schutz für die Wählerlisten bei den aktuellen Betriebsratswahlen bestätigt. Rund 100 Beschäftigte behalten ihr Wahlrecht.
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Gericht weist Eilantrag des Arbeitgebers zurück
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 BVGa 2/26 lehnte das Gericht den dringenden Antrag eines Arbeitgebers ab, neun externe Standorte aus der unternehmensweiten Wählerliste zu streichen. Der Arbeitgeber hatte per einstweiliger Verfügung erreichen wollen, dass diese Standorte nicht am Wahlverfahren teilnehmen.
Die Richter stellten klar: Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2022, die einen einheitlichen Betriebsrat für das gesamte Unternehmen vorsieht, ist weiterhin gültig. Der Versuch des Arbeitgebers, die Wählerliste im Eilverfahren korrigieren zu lassen, sei unangemessen. Die Anfechtung des Wahlergebnisses nach der Wahl sei das mildere Mittel, so die Begründung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wahlperiode 2026: Das sind die Regeln
Der Beschluss fällt mitten in die bundesweite Betriebsratswahlperiode 2026, die vom 1. März bis zum 31. Mai läuft. Nach deutschem Arbeitsrecht sind Wahlen in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten möglich. Wählen darf ab 16 Jahren, wählbar ist ab 18 Jahren.
Die Gewerkschaft ver.di betont: Die Zustimmung des Arbeitgebers ist für die Einleitung von Wahlen nicht erforderlich. Behinderungen des Wahlprozesses können sogar als Straftat gewertet werden. Je nach Betriebsgröße gelten unterschiedliche Verfahren: Bis zu 100 Beschäftigte wird meist direkt per Personenwahl abgestimmt, bei über 200 Beschäftigten kommt die Listenwahl zum Einsatz.
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Weitere Entwicklungen im Arbeitsrecht
Am heutigen Montag stellte ver.di-Chef Frank Werneke strenge Bedingungen für anstehende Sozialreformen. Er lehnt jede Einschränkung des Streikrechts, eine Absenkung des Kündigungsschutzes oder eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit ab. Diese Positionierung erfolgte vor einem Spitzentreffen mit Kanzler und Arbeitgebervertretern am 10. Juni.
Erst am 30. Mai hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen Grundsatzstreit bei Volkswagen entschieden. Es bestätigte, dass Beschäftigte, deren 25. oder 35. Dienstjubiläum auf den 1. Januar 2025 fiel, Anspruch auf die älteren, großzügigeren Tarifregelungen haben. Volkswagen hatte zum 21. Januar 2025 ein neues System mit gedeckelten Pauschalzahlungen eingeführt. Für zwei Kläger ergaben sich Nachzahlungen von über 20.000 Euro. Rund 20 ähnliche Fälle werden Mitte Juni verhandelt.
Bereits im August 2025 hatte das Bundesarbeitsgericht die Regeln für Vergütungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern präzisiert: Wer Zahlungen fordert, muss klar zwischen Mindestlohngarantie, hypothetischen Karriereverläufen und vertraglichen Ansprüchen unterscheiden.
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