Betriebsrat, Krankschreibung

Betriebsrat trotz Krankschreibung: Gericht differenziert Amtsfähigkeit

20.06.2026 - 05:11:51 | boerse-global.de

Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt klar: Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zur Amtsunfähigkeit im Betriebsrat.

Betriebsratsarbeit trotz Krankschreibung: Gerichtsurteil klärt Rechte
Betriebsrat - Eine vielfältige Gruppe von Menschen sitzt an einem Konferenztisch und diskutiert ernsthaft, ein Dokument betrachtend. 20.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das ist rechtlich möglich. Die Arbeitsgerichte betonen zunehmend: Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit sind nicht dasselbe. Entscheidend ist, was genau ein Betriebsratsmitglied leisten muss.

Hessisches Landesarbeitsgericht präzisiert Teilnahmerechte

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat Anfang Februar 2026 (Az. 16 TaBVGa 2/26) eine wichtige Differenzierung vorgenommen. Im konkreten Fall war ein Flugzeugbetanker seit Dezember 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Trotz der langen Krankheitsdauer stellte das Gericht klar: Das allein führt nicht automatisch zur Amtsunfähigkeit.

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Nachdem das Mitglied im November 2025 ausdrücklich seine Bereitschaft zur Wahrnehmung der Amtspflichten angezeigt hatte, musste der Betriebsratsvorsitzende die Person wieder zu den Sitzungen laden. Die Begründung der Richter: Die physisch fordernde Arbeit als Flugzeugbetanker ist nicht mit den geistig-administrativen Aufgaben der Betriebsratsarbeit gleichzusetzen.

Ausnahmen für vollständig freigestellte Mitglieder

Die Regelung gilt nicht für alle Funktionsträger. Bereits im Juli 2020 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 5/19), dass bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern andere Maßstäbe gelten. Da deren gesamte Tätigkeit in der Betriebsratsarbeit besteht, deckt sich die Arbeitsunfähigkeit meist mit der Amtsunfähigkeit. Eine Trennung zwischen Job und Gremienarbeit ist hier faktisch unmöglich.

Formvorschriften und Kommunikationsrechte gestärkt

Parallel zur Frage der Amtsfähigkeit stärken Gerichte die Position einzelner Betriebsratsmitglieder. Das Landesarbeitsgericht Celle entschied: Mitglieder haben einen eigenständigen Anspruch auf personalisierte E-Mail-Adressen mit externer Kommunikationsmöglichkeit. Grundlage ist Paragraf 40 des Betriebsverfassungsgesetzes. Ein gesonderter Gremienbeschluss ist dafür nicht nötig – sofern die Sachmittel für die Arbeit erforderlich sind.

Auch bei Wahlanfechtungen wurden Hürden präzisiert. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Januar 2026 (Az. 7 ABR 40/24): Eine isolierte Wahlanfechtung ist zulässig. Die Übermittlung per E-Mail-to-Fax mit eingescannte Unterschrift reicht aus. Bei Vollmachten gilt jedoch eine strenge Zwei-Wochen-Frist: Eine rückwirkende Genehmigung ist nach Fristablauf ausgeschlossen. Nur der Nachweis einer bereits zuvor erteilten Vollmacht ist noch möglich.

Reformpläne zur Arbeitszeit und Mitbestimmung

Flankiert werden diese gerichtlichen Klärungen durch politische Vorhaben. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Juni 2026 sieht tiefgreifende Änderungen im Arbeitszeitgesetz vor. Geplant ist unter anderem eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.

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Die Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit soll nur noch per Tarifvertrag möglich sein. In Betrieben ohne Tarifbindung bliebe es bei der täglichen Höchstgrenze. Arbeitgeberverbände wie Gesamtmetall kritisieren die Pläne. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht jedoch bereits die bestehende Pflicht zur lückenlosen Zeiterfassung aus unionsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung digitaler Zeiterfassung wurde abgelehnt – die Pflicht ergibt sich bereits direkt aus dem Gesetz.

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