Betriebsrat in Matrixorganisationen: BAG klärt Mitbestimmungsrechte
10.06.2026 - 04:09:13 | boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten in komplexen Unternehmensstrukturen präzisiert. Eine Entscheidung vom 27. Januar 2026 klärt, wann Führungskräfte in Matrixorganisationen zustimmungspflichtig eingestellt werden.
Weisungsrecht entscheidet über Mitbestimmung
Der Erste Senat stellte klar: Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber gegenüber der Führungskraft ein typisches Weisungsrecht ausüben kann. Dieses muss sich zumindest teilweise auf Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit beziehen.
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Bloßes Arbeiten innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen reicht nicht aus. Das betonte das Gericht im konkreten Fall: Es ging um die Frage, ob der Betriebsrat eines inländischen Standorts zustimmen muss, wenn Führungskräfte in einer Matrixstruktur Aufgaben übernehmen.
Die Zusammenarbeit mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist laut BAG ein erhebliches Merkmal. Unerheblich für die Mitbestimmungspflicht ist dagegen, ob ein direktes Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber besteht oder wo die Tätigkeit primär ausgeübt wird. Der Fall geht nun zurück an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Mitbestimmung auch bei ausländischer Konzernzentrale
Ergänzend dazu befasste sich das BAG Mitte Mai 2026 mit der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse bei Unternehmen mit Hauptverwaltung im Ausland. Am 13. Mai entschied das Gericht: Ein selbstständiger Betriebsteil kann auch dann in Deutschland bestehen, wenn die zentrale Verwaltung im Ausland sitzt.
Konkret ging es um eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland. Das Gericht bestätigte die Wählbarkeit einer Arbeitnehmervertretung an einem deutschen Standort. Ausschlaggebend war, dass vor Ort tätige Kapitäne und Supervisoren technische Weisungsrechte ausübten. Dass Personalentscheidungen zentral im Ausland getroffen wurden, steht der Bildung eines Betriebsrats nach deutschem Recht nicht entgegen. Das Territorialitätsprinzip sei dadurch nicht verletzt.
EU-Entgelttransparenz: Deutschland säumig
Die Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten in komplexen Unternehmensstrukturen präzisiert. Eine Entscheidung vom 27. Januar 2026 klärt, wann Führungskräfte in Matrixorganisationen zustimmungspflichtig eingestellt werden.
Weisungsrecht entscheidet über Mitbestimmung
Der Erste Senat stellte klar: Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber gegenüber der Führungskraft ein typisches Weisungsrecht ausüben kann. Dieses muss sich zumindest teilweise auf Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit beziehen.
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Bloßes Arbeiten innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen reicht nicht aus. Das betonte das Gericht im konkreten Fall: Es ging um die Frage, ob der Betriebsrat eines inländischen Standorts zustimmen muss, wenn Führungskräfte in einer Matrixstruktur Aufgaben übernehmen.
Die Zusammenarbeit mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist laut BAG ein erhebliches Merkmal. Unerheblich für die Mitbestimmungspflicht ist dagegen, ob ein direktes Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber besteht oder wo die Tätigkeit primär ausgeübt wird. Der Fall geht nun zurück an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Mitbestimmung auch bei ausländischer Konzernzentrale
Ergänzend dazu befasste sich das BAG Mitte Mai 2026 mit der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse bei Unternehmen mit Hauptverwaltung im Ausland. Am 13. Mai entschied das Gericht: Ein selbstständiger Betriebsteil kann auch dann in Deutschland bestehen, wenn die zentrale Verwaltung im Ausland sitzt.
Konkret ging es um eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland. Das Gericht bestätigte die Wählbarkeit einer Arbeitnehmervertretung an einem deutschen Standort. Ausschlaggebend war, dass vor Ort tätige Kapitäne und Supervisoren technische Weisungsrechte ausübten. Dass Personalentscheidungen zentral im Ausland getroffen wurden, steht der Bildung eines Betriebsrats nach deutschem Recht nicht entgegen. Das Territorialitätsprinzip sei dadurch nicht verletzt.
EU-Entgelttransparenz: Deutschland säumig
Die Debatte um Mitbestimmung und Transparenz bei Einstellungen bekommt zusätzliche Dynamik durch ein Versäumnis der Bundesregierung. Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie endete am 7. Juni 2026 – ein deutscher Gesetzentwurf liegt nicht vor.
Die Richtlinie sieht weitreichende Änderungen vor: Arbeitgeber müssen künftig Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen angeben. Das Fragen nach dem bisherigen Gehalt wird untersagt. Während private Arbeitgeber derzeit noch nicht direkt betroffen sind, können sich Beschäftigte im öffentlichen Dienst bereits jetzt auf einzelne Vorgaben berufen.
Experten rechnen mit einer nationalen Umsetzung frühestens Anfang 2027. Umfassende Berichtspflichten für Unternehmen ab 100 Beschäftigten sollen voraussichtlich ab Juni 2028 greifen.
Strenge Hürden bei Kündigungen
Neben den Rechten bei Einstellungen zeigen aktuelle Erhebungen und Urteile die strengen formalen Anforderungen im laufenden Arbeitsverhältnis. Ein im April 2026 veröffentlichter Report zur Kündigungspraxis offenbart: Entlassungsgespräche dauern in der Mehrheit der Fälle weniger als zehn Minuten. Nur in etwa jedem zehnten Fall ist ein Betriebsratsmitglied anwesend.
Die Rechtsprechung bestätigte gleichzeitig die Zulässigkeit von Verdachtskündigungen – etwa bei Auszubildenden im Bankwesen. Das BAG betonte: Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wie die Entwendung von Geldern kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Eine vorherige Bekanntgabe des Gesprächsthemas sei in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich.
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