Betriebsrat: BAG stärkt Mitbestimmung bei ausländischen Chefs
26.05.2026 - 12:30:33 | boerse-global.deDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf einen Betriebsrat, wenn die Unternehmensführung im Ausland sitzt. Die Entscheidung vom 13. Mai 2026 sorgt für Klarheit in einem zunehmend globalisierten Arbeitsmarkt.
Entscheidender Faktor: Weisungsbefugnis vor Ort
Der Fall betraf die Ryanair-Station am Flughafen Berlin. Rund 50 Cockpit-Mitarbeiter und 270 Kabinencrew-Mitglieder arbeiten dort – und das BAG urteilte, dass diese Station sehr wohl eine eigenständige Betriebseinheit bildet. Entscheidend sei nicht der Firmensitz, sondern ob Managementfunktionen und die Weisungsbefugnis tatsächlich am deutschen Standort ausgeübt werden.
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Der juristische Erfolg für die Arbeitnehmervertretung kommt allerdings zu einem schwierigen Zeitpunkt: Ryanair hat die Schließung des Berliner Standorts angekündigt. Ein Paradoxon, das zeigt, wie schnell sich die Realität internationaler Arbeitsbeziehungen verändern kann.
Kirche darf Mitgliedschaft verlangen
Nur eine Woche später, am 21. Mai, fällte das BAG ein weiteres richtungsweisendes Urteil. Die Diakonie, ein kirchlicher Arbeitgeber, darf von Bewerbern für bestimmte Positionen die Kirchenmitgliedschaft verlangen. Konkret ging es um eine Beraterstelle, bei der die Zugehörigkeit zur Kirche als „berufliche Anforderung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt. Die Klage eines konfessionslosen Bewerbers auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
Digitale Plattformen: Grenzen der Mitbestimmung
Doch das Gericht zieht auch klare Grenzen – besonders in der digitalen Wirtschaft. Bereits am 28. Januar 2026 erklärte das BAG Betriebsratswahlen in sogenannten „Remote Cities“ von Lieferdiensten für ungültig.
Die Begründung: Diese digitalen Auslieferungszonen haben keine ausreichende organisatorische Eigenständigkeit. Es fehlen lokale Führungskräfte mit Arbeitgeberfunktionen. Weder Künstliche Intelligenz noch die Steuerung über Apps können institutionalisiertes Management ersetzen. Mehrere Wahlen aus dem Jahr 2023 wurden daher für nichtig erklärt.
Die wachsende rechtliche Kluft wird deutlich: Physische Stationen mit ausländischer Führung erhalten Mitbestimmungsrechte – dezentrale digitale Einheiten ohne menschliches Management bleiben außen vor.
Zalando einigt sich mit Betriebsrat
Parallel zu den Gerichtsentscheidungen verändert sich die Arbeitswelt auch durch Unternehmensumstrukturierungen. Zalando und sein Betriebsrat einigten sich Ende Mai über die Zukunft des Logistikzentrums in Erfurt. Der Standort soll im September 2026 schließen. Beide Seiten haben nun bis zum 20. Juni Zeit, einen Sozialplan und Interessenausgleich auszuhandeln. Scheitern die Gespräche, tritt am 23. Juni eine Einigungsstelle zusammen. Die Belegschaft in Erfurt ist bereits von rund 2700 auf 2000 Mitarbeiter geschrumpft.
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Porsche: Radikaler Umbau
Auch in der Automobilindustrie brodelt es. Porsche-CEO Michael Leiters treibt eine umfassende Transformation voran. Nachdem die Gewinnmarge 2025 auf ein Prozent eingebrochen war – vor drei Jahren lag sie noch bei 18 Prozent –, wird der Vorstand verkleinert und Abteilungen werden zusammengelegt.
Das Ziel: eine operative Marge von zehn bis 15 Prozent bei einer Produktionsgrenze von rund 200.000 Fahrzeugen. Zum Vergleich: 2025 wurden noch 280.000 Einheiten verkauft. Der Sparkurs sieht den Abbau von 1900 Stellen in der Region Stuttgart bis 2029 vor. Drei Tochtergesellschaften – Cellforce, eBike Performance und Cetitec – sollen geschlossen werden, was mehr als 500 Mitarbeiter betrifft.
Neue Maßstäbe für Arbeitszeiten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Oktober 2025 klargestellt: Fahrten im Firmenwagen gelten als Arbeitszeit. Das betrifft Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, die von einem Startpunkt zu verschiedenen Einsatzorten fahren müssen – etwa im Baugewerbe, in der Montage oder der häuslichen Pflege. Das Urteil definiert allerdings nur den Begriff der Arbeitszeit, nicht die konkrete Vergütung.
Das BAG hat zudem die Regeln für Fortbildungskosten verschärft. Seit Oktober 2025 sind Klauseln unwirksam, die eine Rückzahlung von Schulungskosten auch dann vorsehen, wenn ein Arbeitnehmer wegen dauerhafter, nicht geprüfter gesundheitlicher Probleme kündigt. Solche Regelungen verstoßen gegen die Berufsfreiheit.
Freistellung nach Kündigung: Nicht ohne Weiteres
Ein weiteres wichtiges Urteil vom 25. März 2026: Allgemeine Vertragsklauseln, die Arbeitgeber pauschal zur Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung berechtigen, sind unwirksam. Arbeitnehmer haben ein grundsätzliches Recht auf Beschäftigung. Eine Freistellung erfordert eine individuelle Interessen abwägung im Einzelfall.
Ausblick: Betriebsräte in der Transformation
Die jüngsten Entscheidungen von BAG und EuGH zeichnen ein differenziertes Bild der Arbeitsbeziehungen in einer globalisierten und digitalisierten Wirtschaft. Während das Gericht die lokale Mitbestimmung bei internationalen Firmen wie Ryanair schützt, erkennt es auch die strukturellen Grenzen der Plattformökonomie an.
Für Unternehmen wie Biontech bleibt der Druck hoch. Die Gewerkschaft IG BCE kritisierte zuletzt mangelnde Transparenz beim geplanten Verkauf von Produktionsstandorten in Marburg, Idar-Oberstein und Singapur. Biontech konzentriert sich wieder stärker auf die Krebsforschung und will die Verkäufe bis Oktober 2026 abschließen. Die Rolle der Betriebsräte wird bei diesen Übergängen entscheidend sein – der rechtliche Rahmen aus dem ersten Halbjahr 2026 liefert dafür die Blaupause.
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