Betriebsräte zahlen sich aus: 14% verdienen ohne Vertretung Mindestlohn
Veröffentlicht: 15.07.2026 um 19:04 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Seit der BetrVG-Novelle 2024 gibt es klarere Regeln – aber noch immer offene Fragen.
Das Vergleichsgruppenprinzip
Die Grundlage ist simpel: Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt. Finanzielle Nachteile darf es trotzdem nicht geben. Der Bundestag verabschiedete am 28. Juni 2024 einstimmig eine Reform, die am 25. Juli 2024 in Kraft trat. Auslöser war unter anderem ein BGH-Urteil zu überhöhten Bezügen bei einem Autobauer.
Die neuen Paragrafen 37 und 78 BetrVG legen die Vergütung konkret fest. Maßstab ist die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen eine fiktive Schattenabrechnung führen. Sie berechnen, was das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung verdient hätte.
Steuerfalle bei Zuschlägen
Ein Dauerstreitpunkt sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das BAG bestätigte im August 2024: Diese sind fortzuzahlen, wenn sie ohne das Amt angefallen wären.
Doch das Steuerrecht spielt nicht mit. Der BFH entschied: Steuerfrei sind Zuschläge nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit. Da Betriebsräte fiktiv abrechnen, sind die Zahlungen steuerpflichtig. Ein Ausgleich durch den Arbeitgeber? Riskant. Bereits 1985 wertete das BAG das als Verstoß gegen das Begünstigungsverbot.
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Das LAG Düsseldorf konkretisierte im Frühjahr 2025: Zuschläge entstehen nur, wenn die betrieblichen Voraussetzungen unmittelbar erfüllt sind.
Amt trotz Krankschreibung
Darf ein Betriebsrat sein Amt ausüben, wenn er krankgeschrieben ist? Ja, sagt das LAG Hessen im Februar 2026. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit.
Wer körperlich nicht arbeiten kann, aber geistig fit ist, darf weiter im Betriebsrat tätig sein. Voraussetzung: Das Mitglied zeigt seine Bereitschaft explizit an. Für freigestellte Betriebsräte gilt das meist nicht – hier sind Arbeits- und Amtspflichten enger verknüpft. Eine falsche Einschätzung kann Betriebsratsbeschlüsse gefährden.
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Betriebsräte zahlen sich aus
Die Bedeutung der Gremien zeigt eine Studie der Uni Trier und FH Bielefeld vom Mai 2026. In Betrieben ohne Betriebsrat verdienen fast 14 Prozent der Beschäftigten nur den Mindestlohn. Das ist etwa das Dreifache des Wertes in Unternehmen mit Arbeitnehmervertretung.
Seit Januar 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro. Die Mitbestimmung bei Entgeltstrukturen bleibt eine Kernaufgabe – und eine rechtssichere Vergütung der Betriebsräte die Basis für deren Unabhängigkeit.
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