BEM-Verfahren, Arbeitnehmer

BEM-Verfahren: Arbeitnehmer müssen Pflegegrad nicht offenlegen

Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 16:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitnehmer dürfen im BEM ihren Pflegegrad verschweigen. Entscheidend sind funktionale Einschränkungen, nicht medizinische Details.

BEM-Verfahren: Keine Pflicht zur Offenlegung des Pflegegrades
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Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Einstufung in einen Pflegegrad mitzuteilen. Wie am 17. August 2026 mit Blick auf die aktuelle Rechtslage nach § 167 Abs. 2 SGB IX deutlich wurde, unterliegen diese Informationen einem besonderen Schutz.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das BEM dazu dient, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten, ohne dabei die Preisgabe sensibler Sozial- oder Gesundheitsdaten zu erzwingen, die über den funktionalen Bedarf hinausgehen.

Schutz sensibler Gesundheitsdaten nach der DSGVO

Der Schutz von Gesundheitsdaten nimmt im Arbeitsrecht eine zentrale Stellung ein. Gemäß Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt es sich bei Informationen über den Gesundheitszustand oder eine Pflegebedürftigkeit um besonders schützenswerte Daten.

Berichten vom 17. August 2026 zufolge ist für den Arbeitgeber im BEM-Verfahren lediglich relevant, welche funktionellen Einschränkungen bestehen, die die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit beeinflussen könnten.

Die Information, ob oder in welcher Höhe ein Pflegegrad vorliegt, gilt als medizinische Detailinformation. Diese ist für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz nicht zwingend erforderlich. Experten weisen darauf hin, dass die Privatsphäre des Arbeitnehmers gewahrt bleiben muss und eine Verpflichtung zur Offenlegung solcher Einstufungen die informationelle Selbstbestimmung verletzen würde.

Funktionelle Einschränkungen statt medizinischer Diagnosen

Ein Kernpunkt des BEM-Verfahrens ist die Suche nach Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder den Arbeitsplatz leidensgerecht anzupassen. Hierbei steht der Fokus auf den konkreten Auswirkungen einer Erkrankung oder Behinderung auf den Arbeitsalltag. Für den Arbeitgeber sei es demnach ausreichend zu wissen, welche Tätigkeiten ein Mitarbeiter ausführen kann und welche nicht.

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Die Mitteilung eines Pflegegrades liefert dem Arbeitgeber keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die Gestaltung des Arbeitsplatzes, der nicht auch durch eine Beschreibung funktionaler Defizite erreicht werden könnte. Daher bleibt die Entscheidung über die Offenlegung dieser Information allein beim Beschäftigten. Eine Verweigerung dieser Angabe darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen.

Die Rolle des Betriebsarztes und die Pflichten des Arbeitgebers

Die Pflicht des Arbeitgebers, ein BEM-Verfahren einzuleiten, besteht immer dann, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Ziel ist es, gemeinsam mit dem Betroffenen Lösungen zu finden, um eine erneute Erkrankung zu vermeiden.

In diesem Prozess kann der Betriebsarzt eine entscheidende Rolle einnehmen. Dieser ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann zwischen den medizinischen Notwendigkeiten und den betrieblichen Anforderungen vermitteln.

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Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber gegenüber Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung aussprechen, ohne dabei Diagnosen oder Pflegegrade zu nennen. Damit wird sichergestellt, dass das BEM-Verfahren zielgerichtet durchgeführt werden kann, während die sensiblen Daten des Arbeitnehmers geschützt bleiben.

Die Einbeziehung des Betriebsarztes erfolgt dabei in Abstimmung mit dem betroffenen Mitarbeiter, um die notwendige Vertraulichkeit im gesamten Verfahren zu gewährleisten.

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