BEM-Pflicht, Wiedereingliederungszeiten

BEM-Pflicht: Wiedereingliederungszeiten zählen vollständig zur Frist

Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Stufenweise Wiedereingliederung verlängert die Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen diese Zeiten bei der BEM-Fristberechnung vollständig berücksichtigen.

BEM-Pflicht: Wiedereingliederungszeiten zählen voll auf die Sechs-Wochen-Frist
Ein moderner, aufgeräumter Schreibtisch mit Notizbuch und Stift in einer hellen, professionellen Büroumgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzuleiten, ist an strikte zeitliche Schwellenwerte gebunden. Eine aktuelle Analyse zur Rechtsprechung befasst sich mit der Frage, wie Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung auf die maßgebliche Sechs-Wochen-Frist anzurechnen sind.

Die Einordnung dieser Phasen ist für die Praxis des Personalwesens von hoher Relevanz, da sie darüber entscheidet, ab wann ein Arbeitgeber rechtlich zur Einleitung eines BEM-Verfahrens verpflichtet ist.

Anrechnung von Wiedereingliederungszeiten auf die Prüffrist

Nach den geltenden Regelungen müssen Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Die aktuelle Auswertung der rechtlichen Rahmenbedingungen unterstreicht, dass auch Zeiten, in denen sich Mitarbeitende in einer stufenweisen Wiedereingliederung befinden, vollumfänglich in diese Frist einzurechnen sind.

Obwohl die Betroffenen in dieser Phase bereits teilweise an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und bestimmte Tätigkeiten aufnehmen, gelten sie rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig.

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Da das Ziel der Wiedereingliederung die schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ist, bleibt der Status der Arbeitsunfähigkeit bestehen, bis die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde oder die reguläre Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufgenommen wird.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Schwelle zur BEM-Pflicht schneller erreicht werden kann, als es die reine Abwesenheit vom Arbeitsplatz vermuten ließe.

Rechtliche Bewertung der Erwerbsfähigkeit trotz Vorerkrankungen

In diesem Kontext rücken auch gerichtliche Entscheidungen zur Bewertung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit in den Fokus, die die Anforderungen an eine dauerhafte Entlastung durch Sozialleistungen definieren.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen befasste sich in einem Urteil vom 23.06.2025 (Az. L 2 R 66/24) mit dem Fall einer im Jahr 1963 geborenen Klägerin, die aufgrund multipler gesundheitlicher Einschränkungen eine Erwerbsminderungsrente begehrte.

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Trotz diagnostizierter chronischer Schmerzen, Fibromyalgie, Depressionen sowie der Folgen mehrerer Bandscheibenoperationen sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung als nicht erfüllt an.

Die Richter stellten fest, dass das Leistungsvermögen der Betroffenen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mindestens sechs Stunden pro Tag betrage. Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für die Feststellung einer Erwerbsminderung, solange eine grundsätzliche Belastbarkeit für einfache Tätigkeiten gewahrt bleibt.

Relevanz von Arbeitsunfähigkeitszeiten im Alter

Ein weiterer Aspekt der gerichtlichen Beurteilung betraf die Häufigkeit von Krankheitsphasen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielt fest, dass eine hohe Frequenz an Arbeitsunfähigkeitszeiten nur dann eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit darstellt, wenn diese das für die jeweilige Altersgruppe übliche Maß deutlich überschreitet.

Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da die gesundheitlichen Einschränkungen im Verhältnis zum Lebensalter nicht als außergewöhnlich bewertet wurden. Das Gericht ließ zudem keine Revision gegen dieses Urteil zu.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass eine BEM-Pflicht zwar durch die Summierung von Krankheitszeiten schnell ausgelöst werden kann, die rechtliche Anerkennung einer geminderten Erwerbsfähigkeit jedoch eine umfassende medizinische Evidenz erfordert, die über das altersübliche Maß an Erkrankungen hinausgeht.

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