Beamtenversorgung, Bundesverwaltungsgericht

Beamtenversorgung: Bundesverwaltungsgericht kippt 15-Prozent-Abschlag

Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 11:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein pauschaler Abzug für Beamte beim Wechsel zu EU-Institutionen verstößt laut Gericht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Bundesverwaltungsgericht kippt Bayerns 15-Prozent-Abzug bei Beamtenabfindungen
Moderne Fassade eines Verwaltungsgebäudes bei klarem Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2026 ein Grundsatzurteil zur beamtenrechtlichen Altersversorgung gefällt: Der im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz festgelegte Abschlag in Höhe von 15 Prozent bei der Versorgungsabfindung für Beamte, die zu Institutionen der Europäischen Union wechseln, ist unionsrechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechte von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die ihre berufliche Laufbahn auf europäischer Ebene fortsetzen.

Kläger wechselte zur Europäischen Kommission und nach Brüssel

Ausgangspunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war der Fall eines bayerischen Beamten, der im Jahr 2019 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen worden war. Im Anschluss an sein Ausscheiden nahm er Tätigkeiten auf europäischer Ebene auf und war unter anderem für die Europäische Kommission sowie den Europäischen Forschungsrat in Brüssel tätig.

Bei der Berechnung der ergänzenden Versorgungsabfindung behielt der Freistaat Bayern gestützt auf das Landesrecht einen pauschalen Abschlag von 15 Prozent ein. Dagegen wandte sich der ehemalige Beamte auf dem Rechtsweg. Während weitere Einwände des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos blieben, beanstandeten die Bundesrichter den vorgenommenen Abzug bei der Abfindung.

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Verstoß gegen die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit fest. Das Gericht wies darauf hin, dass die bayerische Regelung Beschäftigte benachteilige, die zu EU-Institutionen wechseln möchten.

Einen zentralen Vergleichspunkt bildete dabei die Mobilität innerhalb Deutschlands: Bei einem innerdeutschen Dienstherrnwechsel existiert kein vergleichbarer Abschlag auf die Versorgungsabfindung. Die Schlechterstellung von Personen, die zu einer europäischen Institution wechseln, stelle vor diesem Hintergrund eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung dar.

Kontinuität des öffentlichen Dienstes nicht konsequent verfolgt

Zur Begründung der Kürzungsregelung war das Bestreben angeführt worden, den Abgang von Personal zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil fest, dass das übergeordnete Ziel, die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu sichern, zwar prinzipiell legitim sei.

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Allerdings verfolge die bayerische Regelung diesen Zweck nicht konsequent. Da das Gesetz bei einem Dienstherrnwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen vergleichbaren Einbehalt vorsieht, fehle es an einer schlüssigen Verfolgung des Ziels der Personalkontinuität. Vor diesem Hintergrund erklärte das Bundesverwaltungsgericht den 15-prozentigen Kürzungsbetrag für unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.

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