Batterieverordnung: Austauschbarkeit und digitaler Pass ab Februar 2027
15.06.2026 - 21:33:25 | boerse-global.de
Ab Februar 2027 werden die technischen Vorgaben zur Austauschbarkeit von Batterien sowie der digitale Batteriepass Pflicht.
Bisherige Meilensteine und nationale Umsetzung
Seit Februar 2024 hat die EU schrittweise Kontrollmechanismen etabliert. Im August 2024 traten erste Anforderungen an Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit von Industrie- und E-Auto-Batterien in Kraft. Ein Jahr später folgten umfassende Registrierungspflichten.
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Deutschland setzte den Rahmen mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) um. Es löste im Oktober 2025 das alte Batteriegesetz ab und definiert Bußgeldvorschriften sowie Zuständigkeiten von BAFA und Umweltbundesamt.
Austauschbare Batterien und digitaler Zwilling
Ab dem 18. Februar 2027 müssen Geräte- und LV-Batterien (Light Means of Transport) leicht entfernbar sein. Ausnahmen gibt es für Wearables, Insulinpumpen und medizinische Bildgebungsgeräte – erste Entwürfe dazu liegen seit Ende April vor. Für Spielzeugbatterien ist eine Übergangsfrist bis 2030 im Gespräch.
Parallel startet der digitale Batteriepass. Er betrifft Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh Kapazität sowie E-Auto-Batterien. Der Pass dokumentiert den gesamten Lebenszyklus und soll die Kreislaufwirtschaft stärken.
Lieferkettenregeln: Verschiebung und höhere Schwellen
Das Omnibus-IV-Paket brachte Anpassungen bei den Sorgfaltspflichten. Die spezifischen Lieferkettenregeln der Batterieverordnung wurden auf den 18. August 2027 vertagt. Zudem soll die Umsatzschwelle für betroffene Unternehmen von 40 auf 150 Millionen Euro steigen.
Ein weiterer Vorschlag sieht vor, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bis 2035 auszusetzen.
Verzögerungen und neue Zollanforderungen
Wichtige technische Grundlagen fehlen noch. Die Berechnungsmethoden für den CO2-Fußabdruck von E-Auto-Batterien liegen noch nicht vor. Konkrete Kennzeichnungspflichten greifen frühestens ab Mitte August 2026.
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Beim grenzüberschreitenden Handel gibt es neue Anforderungen: Seit Mai 2026 müssen Langzeitlieferantenerklärungen für Mercosur-Staaten spezifische Länderangaben enthalten. Pauschale Blockbezeichnungen reichen nicht mehr. Fehlerhafte Dokumentation kann zu Nachforderungen und zum Verlust von Zollvorteilen führen.
