BAG-Urteil zu Pausen: Arbeitgeber müssen tatsächliche Pausen konkret belegen
Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 17:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deEin automatischer Pausenabzug in der Zeiterfassung ist unzulässig, wenn Beschäftigte die Ruhepause tatsächlich durchgearbeitet haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung (Az. 5 AZR 51/24) am 12. Februar 2025 klargestellt. Die Erfurter Richter hoben damit ein vorausgegangenes Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Saarland auf und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an Arbeitgeber, wenn Angestellte geltend machen, während vorgegebener Pausenzeiten ohne Unterbrechung gearbeitet zu haben. Zugleich setzt das Urteil Grenzen für die Darlegungslast beider Parteien im arbeitsrechtlichen Vergütungsstreit.
Streitfall um eine Klinikärztin in Teilzeit
Dem Urteil lag die Klage einer Klinikärztin zugrunde, die in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 30 Wochenstunden beschäftigt war. Ihre reguläre tägliche Arbeitszeit belief sich auf sechs Stunden, die sie im Zeitraum von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr ableistete. Im Streit stand der Zeitraum von September 2018 bis August 2019. In dieser Phase zog das im Betrieb installierte elektronische Zeiterfassungssystem routinemäßig eine Pause von 30 Minuten ab.
Die Medizinerin forderte daraufhin die Vergütung von 59 Stunden und 3 Minuten nach. Zur Begründung gab sie an, die Ruhepausen wegen des Arbeitsanfalls nicht genommen und durchgehend Dienst getan zu haben.
Das aktuelle BAG-Urteil verdeutlicht, wie wichtig ein rechtssicheres System zur Dokumentation von Arbeitszeiten ist, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber unterstützt Sie dabei, die gesetzlichen Vorgaben schnell und unkompliziert in Ihrem Betrieb umzusetzen. Kostenlose Mustervorlage zur gesetzeskonformen Arbeitszeiterfassung sichern
Arbeitgeber müssen konkrete Pausennahmen darlegen
Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass sich Arbeitgeber in solchen Streitigkeiten nicht auf bloße Formalien zurückziehen dürfen. Bestreitet der Arbeitgeber den Vortrag der arbeitenden Person, genügt ein rein pauschales Bestreiten unter bloßem Verweis auf den automatischen Systemeintrag nicht. Vielmehr ist das Unternehmen verpflichtet, konkret zu den behaupteten Arbeitszeiten und zu den tatsächlich genommenen Ruhepausen vorzutragen.
Gleichzeitig bedeutet die gerichtliche Entscheidung jedoch kein generelles Verbot automatischer Pausenabzüge in Zeiterfassungssystemen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Richterspruch ein Anspruch auf eine automatische Lohnnachzahlung für Beschäftigte. Im Einzelfall bleibt zu klären, ob die Arbeit tatsächlich geleistet wurde und die Pausen unterblieben sind.
Gesetzliche Rahmenbedingungen nach dem Arbeitszeitgesetz
Die rechtliche Einordnung von Pausen richtet sich maßgeblich nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Demnach ist eine Mindestpause von 30 Minuten erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gesetzlich vorgeschrieben.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich dieser gesetzliche Ruheanspruch auf insgesamt 45 Minuten. Bei einer Tätigkeit von exakt sechs Stunden sieht das Arbeitszeitgesetz somit noch keine zwingende Ruhepause vor.
Wer sich mit der korrekten Dokumentation von Anwesenheitszeiten befasst, sollte die neuesten Pflichten zur Aufzeichnung genau kennen. Erhalten Sie hier wertvolle Einblicke und praxisnahe Checklisten, um die Arbeitszeitgestaltung in Ihrer Organisation rechtssicher zu optimieren. Gratis-E-Book zu Arbeitszeiten und Überstunden jetzt herunterladen
Zudem gelten strenge Vorgaben dafür, wie Pausen organisiert sein müssen. Bereits mit Urteil vom 21. August 2024 (Az. 5 AZR 266/23) hatte das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass die zeitliche Lage der Pause den Beschäftigten bereits bei Pausenbeginn bekannt sein muss.
Arbeitgeber tragen damit das Risiko, wenn automatisierte Erfassungssysteme standardmäßig Abzüge vornehmen, die weder mit der realen Arbeitsleistung noch mit der tatsächlichen Gewährung gesetzlicher Ruhezeiten übereinstimmen.
