Assistenzanspruch, Gericht

Assistenzanspruch: Gericht stärkt Rechte von Menschen mit Beeinträchtigung

Veröffentlicht am: 07.09.2026 um 16:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Urteile sichern Assistenzleistungen, grenzen GdB und Erwerbsminderung ab und zeigen finanzielle Hilfen sowie Schutzrechte für Menschen mit Behinderungen.

Sozialgerichte stärken Teilhabe und klären Rentenansprüche
Ein heller, barrierefreier Büroflur mit breiten Durchgängen und natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 16. April 2026 die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen auf individuelle Teilhabeleistungen gestärkt. Einer Klägerin mit einer leichten Intelligenzminderung wurde ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Assistenzleistungen zugesprochen. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. März 2023 erhält die Frau eine Nachzahlung in Höhe von 18.524,50 Euro (Az. L 9 SO 285/24).

Recht auf Unterstützung trotz fehlender wesentlicher Behinderung

Die Klägerin weist einen Intelligenzquotienten zwischen 70 und 80 auf. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Assistenz nach § 99 Abs. 3 SGB IX auch dann bestehen kann, wenn keine wesentliche Behinderung im Sinne der klassischen Definition vorliegt.

Im verhandelten Fall wurde ein Bedarf von drei Assistenzstunden pro Woche anerkannt. Über den gesamten Zeitraum von 95 Wochen ergab dies eine Summe von 248 Assistenzstunden, die für die Bewältigung des Alltags und die gesellschaftliche Teilhabe notwendig waren.

Das Landessozialgericht stellte zudem klar, dass eine bestehende rechtliche Betreuung keinen Ersatz für eine tatsächliche Alltagshilfe darstellt. Die Aufgaben einer rechtlichen Vertretung und die praktische Unterstützung im Sinne eines Assistenzanspruchs seien rechtlich und funktional voneinander zu trennen.

Rechtliche Einordnung von Behinderungsgraden und Hilfsmitteln

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In einem weiteren Verfahren befasste sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 6. März 2026 mit der Bewertung des Grades der Behinderung (GdB). Dabei wurde entschieden, dass die Nutzung eines Rollstuhls allein nicht automatisch einen GdB von 50 rechtfertigt. Im konkreten Fall blieb ein Kläger bei einem GdB von 40 eingestuft, den er bereits seit März 2017 innehatte.

Die Richter begründeten dies mit widersprüchlichen medizinischen Unterlagen und der Verweigerung einer weiteren Begutachtung durch den Kläger. Grundsätzlich werde der GdB nicht nach den verwendeten Hilfsmitteln vergeben, sondern nach den tatsächlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Einzelne GdB-Werte würden dabei nicht einfach addiert, sondern in einer Gesamtschau bewertet.

Hürden bei der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten

Die Abgrenzung zwischen dem Grad der Behinderung und der Erwerbsfähigkeit verdeutlichte ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2025 (Az. S 4 R 1017/24). Ein Kläger mit einem GdB von 90 und dem Pflegegrad 2 erhielt keine Erwerbsminderungsrente.

Das Gericht betonte, dass Pflegegrad and GdB eine sozialmedizinische Feststellung über das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ersetzen können. Entscheidend sei, ob ein Betroffener weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) oder zwischen drei und sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) täglich arbeiten könne.

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Ein gegensätzliches Urteil fällte das Sozialgericht Darmstadt am 22. Oktober 2025 (Az. S 25 R 367/22). Hier wurde einer Klägerin mit schweren Knie- und Wirbelsäulenschäden eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen.

Aufgrund einer eingeschränkten Wegefähigkeit von lediglich 250 bis 300 Metern und der Unfähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, sah das Gericht die Erwerbsfähigkeit als aufgehoben an. Ein Verweis der Rentenversicherung auf eine Tätigkeit im Homeoffice wurde abgelehnt, da dies nicht zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gehöre.

Finanzielle Leistungen und Schutz im Arbeitsverhältnis

Für das Jahr 2026 gelten angepasste Sätze für den Mehrbedarf bei Behinderungen. Nach § 21 Abs. 4 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung 35 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich, sofern eine Teilhabeleistung erbracht wird.

Für Alleinstehende beläuft sich dieser Mehrbedarf bei einem Regelbedarf von 563 Euro auf 197,05 Euro. Für Partner liegt der Betrag bei 177,10 Euro, während für Jugendliche 164,85 Euro und für junge Erwachsene 157,85 Euro vorgesehen sind.

Gleichzeitig wurden die Behinderten-Pauschbeträge für die Steuererklärung 2026 gestaffelt. Diese reichen von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis zu 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Bei Vorliegen der Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei den Pflegegraden 4 und 5 erhöht sich der Betrag auf 7.400 Euro.

Mit Blick auf die Arbeitswelt warnt die IG Metall Nordhessen vor zunehmendem Druck auf schwerbehinderte Beschäftigte. In rund 40 Betrieben der Region werden bis zum Jahresende die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) neu gewählt.

Die Gewerkschaft beobachtet, dass Menschen mit Behinderungen bei anstehendem Arbeitsplatzabbau vermehrt zu Aufhebungsverträgen gedrängt würden. Eine SBV ist in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben und wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

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