Arbeitszeugnisse: Arbeitnehmer dürfen Entwurf selbst verfassen
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der aktuellen arbeitsrechtlichen Praxis rückt eine besondere Form der Zeugniserstellung in den Fokus. Wie am 15. August 2026 bekannt wurde, dürfen Arbeitnehmer unter spezifischen Voraussetzungen ihre Arbeitszeugnisse selbst entwerfen und dem Arbeitgeber zur Unterzeichnung vorlegen. Diese Vorgehensweise, die in der betrieblichen Realität zunehmend an Bedeutung gewinnt, unterliegt jedoch klaren rechtlichen Grenzen und Anforderungen.
Voraussetzungen für den Eigenentwurf durch Arbeitnehmer
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitnehmer selbst ist rechtlich zulässig, sofern beide Parteien dieser Praxis zustimmen. In vielen Fällen wird diese Option gewählt, um den Prozess der Zeugniserstellung zu beschleunigen oder um sicherzustellen, dass spezifische Aufgabenbereiche und Erfolge des Mitarbeiters präzise abgebildet werden. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass ein solcher Entwurf rechtlich als Vorschlag des Arbeitnehmers zu werten ist.
Ein wesentlicher Aspekt bei dieser Praxis ist die Freiwilligkeit. Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, sein Zeugnis selbst zu schreiben. Umgekehrt besteht für den Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch darauf, den Text eigenständig zu verfassen, sofern der Arbeitgeber dies ablehnt.
Die Übereinkunft, dass der Arbeitnehmer den Entwurf liefert, ist meist das Ergebnis einer einvernehmlichen Absprache zwischen den Vertragsparteien zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Rechtliche Grenzen und Anforderungen an den Inhalt
Obwohl der Arbeitnehmer den Text vorformuliert, bleibt der Arbeitgeber rechtlich der Aussteller des Zeugnisses. Mit seiner Unterzeichnung übernimmt er die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Juristen betonen in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Entwurf vor der Unterschrift gründlich zu prüfen.
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Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze der Zeugniserstellung: Das Dokument muss wohlwollend formuliert sein, darf aber der Wahrheitspflicht nicht widersprechen.
Sollte ein Arbeitnehmer in seinem Entwurf Leistungen oder Fähigkeiten behaupten, die der Arbeitgeber nicht bestätigen kann, ist dieser verpflichtet, den Text entsprechend zu korrigieren. Eine bloße Übernahme unwahrer Behauptungen kann haftungsrechtliche Konsequenzen gegenüber künftigen Arbeitgebern nach sich ziehen.
Zudem müssen die formalen Anforderungen gewahrt bleiben. Ein selbst verfasstes Zeugnis darf sich in Form und Struktur nicht von einem regulär erstellten Dokument unterscheiden. Es muss auf dem offiziellen Firmenpapier erstellt werden und alle notwendigen Bestandteile wie Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung und Verhaltensbewertung enthalten.
Bedeutung für die betriebliche Praxis
Für Arbeitgeber bietet das Verfahren eine Entlastung der Personalabteilungen. Gleichzeitig ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Karrierehöhepunkte detailliert darzustellen. Dennoch warnen Fachanwälte für Arbeitsrecht davor, die Prüfung des Entwurfs zu vernachlässigen.
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Da der Arbeitgeber mit seiner Unterschrift die Urheberschaft und inhaltliche Richtigkeit bestätigt, kann er sich später nur schwer auf Unkenntnis berufen, falls der Inhalt des Zeugnisses angezweifelt wird.
Auch für den Arbeitnehmer bestehen Risiken: Ein zu positiv formuliertes Zeugnis, das erkennbar aus der Feder des Betroffenen stammt, kann bei zukünftigen Bewerbungsprozessen Skepsis hervorrufen.
Experten raten daher dazu, bei der Selbstformulierung auf eine ausgewogene und branchenübliche Sprache zu achten, um die Glaubwürdigkeit des Dokuments zu wahren. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Verfahrens entbindet keine der Parteien von der Sorgfaltspflicht gegenüber den gesetzlichen Standards der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.
