Arbeitsunfall, LSG

Arbeitsunfall: LSG Hessen grenzt Versicherungsschutz bei Privatwohnungen ab

Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 18:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gericht verneint Versicherungsschutz bei Sturz im privaten Treppenhaus eines Kollegen auf dem Weg zum Mittagessen.

LSG Hessen: Sturz im Kollegenhaus kein Arbeitsunfall
Moderner Homeoffice-Arbeitsplatz mit Laptop und Notizbuch bei hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass nicht jeder Sturz auf dem Weg zur Mittagsverpflegung im beruflichen Kontext als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Mitte Mai 2026 wies das Gericht die Klage eines Programmierers ab, der sich während einer Phase der beruflichen Wiedereingliederung verletzt hatte. Der Mann stürzte im Treppenhaus eines Kollegen, in dessen privatem Wohnhaus er zu diesem Zeitpunkt arbeitete, als die beiden gemeinsam zum Essen aufbrechen wollten.

Sturz im Wohnhaus des Kollegen nicht versichert

In dem Fall vom 19. Mai 2026 verneinten die Richter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger hatte beabsichtigt, sich gemeinsam mit seinem Kollegen einen Döner zu kaufen. Beim Verlassen des Gebäudes verletzte er sich jedoch bereits beim Treppensteigen innerhalb des Wohnhauses. Nach Auffassung des LSG Hessen handelte es sich hierbei nicht um einen versicherten Wegeunfall.

Die juristische Begründung stützt sich darauf, dass der Sturz im privaten Wohnbereich des Kollegen erfolgte. Damit fehlte nach Ansicht des Gerichts der notwendige unmittelbare Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Gang zur Nahrungsaufnahme wurde in dieser spezifischen Konstellation als eigenwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist und nicht unter dem besonderen Schutz des Arbeitgebers oder der Unfallkasse steht.

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Differenzierung zum Unfallschutz beim Lebensmitteleinkauf

Diese Entscheidung steht in einem interessanten Kontrast zu einem weiteren Urteil desselben Gerichts von Ende April 2026. In jenem Verfahren wurde der Sturz einer Anzeigenbereichsleiterin hingegen als Arbeitsunfall anerkannt. Die Frau war während ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem Lebensmittelgeschäft verunglückt.

In diesem Fall argumentierten die Richter am 28. April 2026, dass die Nahrungsbeschaffung in einem Supermarkt der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft diene. Da die Klägerin den Weg antrat, um sich für die restliche Arbeitszeit zu stärken, wurde ein wesentlicher betrieblicher Bezug bejaht. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich laut dieser Auslegung auch auf Wege, die unternommen werden, um Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr am Arbeitsplatz zu besorgen.

Rechtliche Einordnung und ausstehende Klärung

Die beiden Urteile verdeutlichen die feinen Unterschiede bei der Bewertung von Unfällen, die sich außerhalb der klassischen Betriebsstätte oder im Bereich des mobilen Arbeitens ereignen. Während der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln zur Fortsetzung der Arbeit als geschützte Handlung gewertet wurde, sah das Gericht im Fall des Aufbruchs aus einem privaten Wohnhaus zum gemeinsamen Essen keinen vergleichbaren Versicherungsschutz. Die räumliche Komponente – der Sturz innerhalb eines privaten Treppenhauses – spielte hierbei eine entscheidende Rolle für die Ablehnung.

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Die rechtliche Diskussion über die Grenzen des Unfallschutzes in der modernen Arbeitswelt ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Experten weisen darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen versicherten Betriebswegen und nicht versicherten privaten Tätigkeiten weiterhin eine Einzelfallprüfung erfordert. Eine endgültige Rechtssicherheit wird erst erwartet, wenn die bereits beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionen entschieden sind. Diese werden voraussichtlich bundesweit einheitliche Kriterien dafür festlegen, wie Wege zur Verpflegung im Homeoffice oder bei flexiblen Arbeitsplatzmodellen künftig zu bewerten sind.

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