Arbeitsrecht-Reform, Befristungen

Arbeitsrecht-Reform: Befristungen bis 48 Monate ab 2027 möglich

Veröffentlicht: 08.07.2026 um 05:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundesregierung beschließt umfassende Arbeitsrechtsreform mit Lockerungen bei Befristungen und neuer Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung.

Arbeitsrecht 2026: Neue Regeln zu Zeiterfassung und Befristung
Arbeitsrecht-Reform - Nahaufnahme einer modernen biometrischen Zeiterfassungsuhr mit unscharfem Hintergrund von Büroangestellten. 08.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Es bringt tiefgreifende Änderungen bei Arbeitszeit, Kündigungsschutz und Mitbestimmung. Parallel dazu konkretisieren sich die Pflichten zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.

Befristungen werden deutlich erleichtert

Das Reformpaket weitet die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung massiv aus. Künftig sind bis zu 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen möglich – allerdings nur bis Ende 2030. Eine echte Erleichterung für Unternehmen: Ab dem 1. Januar 2027 entfällt das Schriftformerfordernis für Befristungen.

Auch beim Kündigungsschutz lockert die Regierung die Regeln. Wer mehr als 177.500 Euro brutto im Jahr verdient, soll sein Arbeitsverhältnis künftig leichter gegen Abfindung auflösen können. Die Regelung soll Anfang 2027 in Kraft treten. Gleichzeitig werden Abfindungen bei schnellem Jobwechsel steuerlich privilegiert.

Weitere geplante Maßnahmen: Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft. Stattdessen müssen Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Elektronische Zeiterfassung kommt – mit langen Übergangsfristen

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im September 2022 klargestellt: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen. Ein Referentenentwurf des Arbeitsministeriums präzisiert nun, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufgezeichnet werden müssen.

Die Vertrauensarbeitszeit bleibt zwar zulässig – entbindet den Arbeitgeber aber nicht von der Dokumentationspflicht. Für die Umstellung gibt es gestaffelte Fristen:

  • Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes für die meisten Unternehmen
  • Zwei Jahre für Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern
  • Fünf Jahre für Kleinbetriebe mit unter 50 Beschäftigten

Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern und leitende Angestellte können von der elektronischen Pflicht ausgenommen werden.

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Der Betriebsrat hat bei der konkreten Ausgestaltung der Systeme ein Mitspracherecht. Über das Ob der Einführung entscheidet er dagegen nicht – die gesetzliche Pflicht steht ja bereits fest.

KI-Agenten: Wann Betriebsräte mitbestimmen dürfen

Der zunehmende Einsatz Künstlicher Intelligenz wirft neue Mitbestimmungsfragen auf. Nach Einschätzung von Juristen greift das Betriebsverfassungsgesetz immer dann, wenn KI-Agenten personenbezogene Daten verarbeiten, die eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ermöglichen.

Anders sieht es bei rein prozessgesteuerten Anwendungen in Produktion oder Logistik aus: Ohne Bezug zu Arbeitnehmerdaten sind sie oft nicht mitbestimmungspflichtig. Die europäische KI-Verordnung schafft hier kein eigenständiges neues Mitbestimmungsrecht.

Auch die Digitalisierung der Entgeltabrechnung schreitet voran. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Januar 2025: Die Bereitstellung in Textform ist zulässig. Die Verantwortung für korrekte Abrechnungen bleibt aber beim Arbeitgeber – auch wenn Systemumstellungen Fehler verursachen.

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Industrie unter Druck: Proteste gegen längere Arbeitszeiten

Die Debatte um Arbeitszeiten und Planungssicherheit sorgt für Spannungen – besonders in der Automobilindustrie. Es gibt Proteste gegen Bestrebungen, Arbeitszeiten bei gleichbleibendem Lohn zu verlängern.

Frank Sell, Betriebsrat bei Bosch, fordert einen runden Tisch mit Politik, Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die IG Metall hat für die kommenden Monate verstärkte Proteste angekündigt. Auch bei Volkswagen und BMW steht die Arbeitszeitgestaltung in der Kritik.

Das Reformpaket sieht zudem vor, die Pauschalsteuer für Minijobs von zwei auf fÜnf Prozent anzuheben. Im Gegenzug sollen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu 75 Euro pro Stunde steuerfrei bleiben. Zur Stärkung der Mitbestimmung will die Regierung außerdem verhindern, dass Unternehmen durch Vorrats-SE-Gesellschaften Arbeitnehmerrechte umgehen.

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