Arbeitsmittel bis 952 Euro: Sofortabschreibung spart Steuern
Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 13:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In aktuellen Ratgebern erläutern Experten in dieser Woche, wie Steuerpflichtige ihre Steuerlast durch die präzise Angabe von Werbungskosten und Abschreibungen für Arbeitsmittel mindern können.
Dass sich eine sorgfältige Steuererklärung auszahlt, belegen Daten des Statistischen Bundesamtes: Demnach lag die durchschnittliche Steuererstattung für das Jahr 2021 bei 1172 Euro. Ein zentraler Hebel für diese Rückzahlungen ist die Berücksichtigung beruflich veranlasster Ausgaben, die über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinausgehen.
Pauschalbeträge und Arbeitszimmerregelungen
Grundsätzlich berücksichtigt die Finanzverwaltung eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1230 Euro, die automatisch vom Einkommen abgezogen wird. Steuerzahler können ihre Steuerlast jedoch weiter senken, wenn die tatsächlichen Ausgaben diesen Betrag übersteigen. Für Arbeitsmittel sieht der Gesetzgeber zudem eine Pauschale von 110 Euro vor, die ohne Einzelnachweise anerkannt werden kann.
Besondere Bedeutung hat in den letzten Jahren die steuerliche Behandlung der Arbeit von zu Hause gewonnen. Für die Arbeit im Homeoffice kann eine Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend gemacht werden, wobei der Höchstbetrag bei 1260 Euro gedeckelt ist. Alternativ steht für ein häusliches Arbeitszimmer eine Pauschale in Höhe von ebenfalls 1260 Euro zur Verfügung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind.
Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter
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Bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln wie Computern, Büromöbeln oder Software profitieren Steuerpflichtige von vereinfachten Abschreibungsregeln. Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können bis zu einem Anschaffungspreis von 952 Euro brutto sofort und in voller Höhe im Jahr des Kaufs abgesetzt werden. Übersteigt der Preis diesen Grenzwert, muss die Abschreibung in der Regel über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.
Auch die Kosten für die berufliche Mobilität tragen zur Senkung der Steuerlast bei. Die Pendlerpauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich dieser Satz auf 0,38 Euro.
Für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten können zudem Verpflegungspauschalen genutzt werden: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können 14 Euro geltend gemacht werden, bei einer Abwesenheit von vollen 24 Stunden steigt dieser Betrag auf 28 Euro.
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Rechtliche Rahmenbedingungen und gemischte Aufwendungen
Die steuerliche Abziehbarkeit von Ausgaben folgt klaren gesetzlichen Vorgaben. Nach § 4 Abs. 4 EStG gelten alle Aufwendungen als Betriebsausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demgegenüber steht das Abzugsverbot nach § 12 EStG für Kosten der privaten Lebensführung. In der Vergangenheit galt ein striktes Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren.
Diese Praxis wurde durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einem Urteil vom 21. September 2009 (GrS 1/06) deutlich gelockert. Seither ist eine Aufteilung von gemischten Kosten möglich, sofern objektive Kriterien für eine Trennung vorliegen. Dies betrifft beispielsweise Flugkosten bei einer Reise, die sowohl geschäftliche als auch private Termine umfasst, oder Telefonkosten, die anteilig nach der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden können.
Zusätzliche Entlastungen ergeben sich bei einer doppelten Haushaltsführung, für die bis zu 12.000 Euro absetzbar sind, sowie durch die Berücksichtigung von Umzugskosten. Selbst Bewerbungskosten können pauschal geltend gemacht werden: Für eine postalische Bewerbungsmappe werden 8,50 Euro veranschlagt, während für eine E-Mail-Bewerbung 2,50 Euro angesetzt werden können.
