Akut-Kurzzeitpflege, Euro

Akut-Kurzzeitpflege ab 2028: Bis zu 2.285 Euro für Pflegegrade 2 bis 5

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Regierungsentwurf sieht Änderungen bei Pflegeleistungen, Beiträgen und Vorhaltekosten vor; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Pflegeneuordnungsgesetz: Kabinett beschließt Reform mit neuen Regeln
Ein minimalistisch gestalteter, leerer Flur in einer modernen Pflegeeinrichtung mit hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Der Entwurf enthält unter anderem grundlegende regulatorische Anforderungen an die Erstattung von Vorhaltekosten nach dem neu gefassten § 88b SGB XI-E. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Großteil des Gesetzespakets zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, während einzelne Bestimmungen für den 1. Januar 2028 sowie den 1. Januar 2029 vorgesehen sind.

Regulatorischer Rahmen für Vorhaltekosten und Akutpflege

Ein zentrales Element der Reform betrifft die Vergütungsstrukturen im stationären und teilstationären Bereich. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 sieht § 88b Abs. 1 SGB XI-E eine Erstattung von Vorhaltekosten bei Nichtauslastung fest verfügbarer Plätze durch die Pflegekassen vor.

Die Ausgestaltung dieser Vorgaben obliegt der Selbstverwaltung: Der GKV-Spitzenverband hat hierzu bis zum 31. Oktober 2027 eine Richtlinie zu erlassen.

In der Begründung des Gesetzentwurfs kalkuliert die Bundesregierung mit einem Tagessatz für die Kurzzeitpflege von knapp 172 Euro bei einer angenommenen Auslastung von 75 Prozent.

Für das erste Halbjahr 2028 stehen in der Sozialen Pflegeversicherung Mittel in Höhe von 9,57 Millionen Euro bereit. An der Finanzierung ist die private Pflegeversicherung gemäß § 88b Abs. 3 SGB XI-E mit 7 Prozent beteiligt.

Ergänzend führt der Entwurf ab dem 1. Januar 2028 einen Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege für die Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege ein, wenn eine pflegerische Akutsituation vorliegt (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E). Die Pflegekassen finanzieren diese Versorgung über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr.

Die Einschätzung übernimmt im Jahr 2028 der Notdienst für ambulante Pflege, ab 2029 soll dies durch die Pflegebegleitung erfolgen. Bei der Hilfe zur Pflege beziffert die Bundesregierung die Mehrausgaben im Entwurf auf rund 600 Millionen Euro für das Jahr 2028, 400 Millionen Euro für 2029 und 350 Millionen Euro für 2030.

Anpassung der Einstufungskriterien und Leistungsbeträge

Neben den Vorhaltekosten sieht der Kabinettsentwurf weitreichende Einschnitte und Modifikationen im Leistungskatalog vor. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 3 plant die Bundesregierung eine neue Begutachtungssystematik mit höheren Punkteschwellen ab dem 1. Januar 2027:
* Pflegegrad 1 erfordert künftig mindestens 15 Punkte (bisher 12,5)
* Pflegegrad 2 setzt 30 Punkte voraus (bisher 27)
* Pflegegrad 3 beginnt ab 50 Punkten (bisher 47)

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Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht ab 2028 ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr für die Akut-Kurzzeitpflege in den Pflegegraden 2 bis 5 vor — noch müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Wer heute einen Angehörigen pflegt, sollte die geplanten Änderungen kennen, bevor sie greifen. Kostenlosen Pflege-Report jetzt anfordern

Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, gelten die bisherigen Kriterien; zudem gilt ein Bestandsschutz für bereits eingestufte Personen. Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 25 Arbeitstagen bei einer Widerspruchsfrist von einem Monat.

Für neue Fälle entfällt ab dem 1. Januar 2027 der Zuschuss von 131 Euro im Pflegegrad 1. Zudem soll der Entlastungsbetrag, der im Jahr 2026 bei 131 Euro pro Monat und bis zu rund 1.572 Euro pro Jahr lag, ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget abgelöst werden.

Eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge auf Basis der Kerninflationsrate – begrenzt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme – ist ab dem 1. Januar 2029 vorgesehen. Im Jahr 2028 erfolgt keine Anpassung.

Finanzierungsdruck und Reaktionen

Zur Konsolidierung der Sozialen Pflegeversicherung steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1. Januar 2027 um 0,3 Beitragssatzpunkte auf 0,9 Prozent, womit der Gesamtbeitrag von 4,2 Prozent auf 4,5 Prozent ansteigt. Dies führt je nach Einkommen zu einer Mehrbelastung von 108 bis 392 Euro pro Jahr.

Gleichzeitig soll die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro pro Monat angehoben werden und im Jahr 2027 voraussichtlich rund 6.375 Euro pro Monat betragen.

Zum 1. Januar 2028 folgt ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner, was bei einem Einkommen von 5.000 Euro rund 26 Euro monatlich entspricht, flankiert von Arbeitgeberbeiträgen bei Minijobs.

Nach Angaben der Bundesregierung sind die Leistungsansprüche für die über sechs Millionen Pflegebedürftigen in den Jahren 2025 und 2026 nur mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantierbar. Ohne Gegenmaßnahmen drohen ab 2028 Defizite in zweistelliger Milliardenhöhe.

Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses hatte die SPD geringere Kürzungen beim Pflegegeld und den Verzicht auf Einschränkungen bei Zuschüssen zum Eigenanteil der Heimbewohner durchgesetzt. Dadurch kompensiert das Gesetz die erwarteten Defizite für 2027 nicht mehr vollständig, sodass weitere Kredite nötig werden.

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Ab 2027 sollen für neue Pflegegrad-Anträge höhere Punkteschwellen gelten: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47. Für Anträge bis Ende 2026 gelten noch die bisherigen Kriterien. Dieser Report zeigt, was das für Ihre Einstufung bedeutet. Pflegegrad-Checkliste jetzt sichern

Das Gesetzespaket umfasst ferner 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für die Digitalisierung der Langzeitpflege, die vollständige Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige sowie einen geplanten Check-up 60 plus. Eine Strukturkommission nimmt im Oktober 2026 ihre Arbeit auf, um bis Ende Januar 2027 weitergehende Vorschläge vorzulegen.

Auf Verbandsseite formiert sich deutliche Kritik: Christine Vogler vom Deutschen Pflegerat und Irene Lux vom Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) warnen vor einer reinen Sparlogik, während der Pflegewissenschaftler Heinz Rothgang die anvisierten Einsparungen für kaum realisierbar hält.

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