Aktionärsvereinbarungen, BAG

Aktionärsvereinbarungen: BAG erklärt ordentliche Gerichte für zuständig

Veröffentlicht am: 03.09.2026 um 12:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG weist Konflikte aus Aktionärsvereinbarungen den Zivilgerichten zu, auch wenn die Beteiligung aus einem Mitarbeiterprogramm stammt.

BAG klärt Zuständigkeit bei Streit um Mitarbeiteraktien
Ein minimalistischer Gerichtssaal mit polierten Holzbänken und hellem Lichteinfall durch große Fenster. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine grundlegende Entscheidung zur prozessualen Einordnung von Mitarbeiterbeteiligungen getroffen und damit Klarheit über den einzuschlagenden Rechtsweg bei komplexen Vergütungsmodellen geschaffen.

Mit einem Beschluss vom 29. August 2025 (Aktenzeichen 9 AZB 4/25) legte das höchste deutsche Arbeitsgericht fest, dass für Rechtsstreitigkeiten, die auf Aktionärsvereinbarungen basieren, die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Diese Regelung findet selbst dann Anwendung, wenn die betreffenden Anteile ihren Ursprung in einem speziellen Programm für Mitarbeiteraktien haben.

Abgrenzung zwischen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht

Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob Streitigkeiten über Anteilsrechte, die im Kontext eines Beschäftigungsverhältnisses erworben wurden, vor den Arbeitsgerichten oder vor der Zivilgerichtsbarkeit zu führen sind.

In der Praxis erhalten Mitarbeiter – insbesondere Führungskräfte in Start-ups oder börsennotierten Unternehmen – häufig die Möglichkeit, über Beteiligungsprogramme Miteigentümer des Unternehmens zu werden. Diese Programme sind oft eng mit dem Arbeitsvertrag verknüpft, münden jedoch in separaten gesellschaftsrechtlichen Verträgen, sogenannten Shareholders' Agreements oder Aktionärsvereinbarungen.

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Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Rechtsnatur der Vereinbarung, aus der der konkrete Streit resultiert, entscheidend für die Zuständigkeit ist. Sobald sich ein Konflikt aus den Bestimmungen einer solchen Aktionärsvereinbarung ergibt, überwiege der gesellschaftsrechtliche Charakter der Angelegenheit.

Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Anlass für die Einräumung der Aktien war, reiche nicht aus, um eine dauerhafte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen.

Fachliche Einordnung der Rechtsprechung

Die Tragweite dieses Beschlusses wurde in der juristischen Fachliteratur ausführlich thematisiert. In einer Veröffentlichung in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) setzten sich Experten der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft im Jahr 2026 intensiv mit den Konsequenzen der BAG-Entscheidung auseinander.

In der Anmerkung von Stephan Sura und seinen Kollegen wurde dargelegt, wie die rechtliche Trennung zwischen dem Status als Arbeitnehmer und dem Status als Aktionär zu bewerten ist.

Die Fachautoren wiesen darauf hin, dass die Entscheidung für Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Beteiligungsprogrammen sorge. Unternehmen müssen demnach bei der Ausformulierung von Verträgen berücksichtigen, dass Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis vor anderen Kammern verhandelt werden als Ansprüche aus dem Kernbereich des Arbeitsrechts, wie etwa Gehaltszahlungen oder Kündigungsschutz.

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Konsequenzen für die Prozessführung

Für betroffene Parteien bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine notwendige Differenzierung bei der Einreichung von Klagen. Da die ordentlichen Gerichte – in der Regel die Zivilkammern der Landgerichte – anderen Verfahrensregeln folgen als die Arbeitsgerichtsbarkeit, ergeben sich signifikante Unterschiede im Prozessrisiko.

Während im Urteilsverfahren der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst trägt, folgt die Zivilgerichtsbarkeit dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits übernimmt.

Zudem verfügen die ordentlichen Gerichte oft über spezialisierte Kammern für Handelssachen, die auf gesellschaftsrechtliche Fragestellungen spezialisiert sind.

Die Entscheidung des BAG stellt sicher, dass komplexe aktienrechtliche Fragen von diesen Fachgremien beurteilt werden, auch wenn die Beteiligten gleichzeitig in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis stehen oder standen. Damit festigt das Gericht die Linie, dass Aktionärsvereinbarungen als eigenständige Rechtsmaterie außerhalb des klassischen Arbeitnehmerschutzes zu behandeln sind.

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