Aktengeheimnis, Bundesverwaltungsgericht

Aktengeheimnis: Bundesverwaltungsgericht bestätigt BND-Schwärzungen

05.06.2026 - 23:26:51 | boerse-global.de

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Sperrerklärung des Kanzleramts zu historischen BND-Dokumenten. Schutz von Methoden und Partnerdiensten hat Vorrang.

BND-Akten bleiben geheim: Gericht weist Klage von Journalistin ab
Aktengeheimnis - Eine Person im Trenchcoat untersucht geschwärzte Akten, umgeben von einer Aura der Geheimhaltung und staatlichen Vertraulichkeit. 05.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Richter bestätigten die restriktive Informationspolitik des BND bei historischen Dokumenten.

Schwärzungen sind rechtmäßig

Die Journalistin Gaby Weber wollte ungeschwärzte Einsicht in Akten zur Festnahme des NS-Verbrechers Adolf Eichmann im Jahr 1960. Auch Unterlagen zum Pariser Abrüstungsgipfel und zu US-Atomversuchen in Argentinien forderte sie. Das Bundeskanzleramt hatte eine Sperrerklärung abgegeben – und das Gericht in Leipzig (Az. 10 A 2.25) stufte diese als rechtmäßig ein.

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Ein In-camera-Verfahren bestätigte: Die Geheimhaltungsgründe haben weiterhin Bestand. Bei diesem Verfahren prüften die Richter die geschwärzten Passagen im Original.

Schutz von Methoden und Partnern

Die geschwärzten Textstellen würden Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen des deutschen Auslandsgeheimdienstes zulassen, so das Gericht. Auch personenbezogene Daten spielen eine Rolle.

Entscheidend ist zudem die „Third-Party-Rule“. Diese besagt: Informationen, die ausländische Dienste unter Vertraulichkeitszusage übermittelten, dürfen nicht ohne deren Zustimmung herausgegeben werden. Die Akten enthalten solche Daten – und sie bleiben geheim.

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Langer Rechtsstreit ohne Erfolg

Die Auseinandersetzung um die Eichmann-Akten zieht sich seit Jahren hin. Bereits 2013 war eine ähnliche Klage abgewiesen worden. Im aktuellen Verfahren beantragte Weber zudem die Ermittlung weiterer Unterlagen beim BND. Auch das lehnten die Richter ab – der Aufwand sei unverhältnismäßig.

Mit dem Urteil vom gestrigen Donnerstag sind die rechtlichen Möglichkeiten weitgehend erschöpft. Die Entscheidung zeigt: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss hinter den Sicherheitsbelangen zurücktreten, wenn Kooperationen mit Partnerdiensten oder interne Methoden gefährdet wären.

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