Ärzte-Auskunftspflicht: Virchowbund klärt Regeln zu Krankschreibungen
Veröffentlicht am: 06.08.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Virchowbund hat klargestellt, dass niedergelassene Ärzte schriftliche Anfragen von Krankenkassen zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Patienten nur dann beantworten müssen, wenn diese den formalen Bestimmungen des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) entsprechen. Hierbei seien insbesondere die vorgegebenen Formulare wie die Muster 11, 52 oder 53 zu verwenden. Der Verband wies zudem darauf hin, dass telefonische Auskunftsersuchen der Kassen aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich abzulehnen seien.
Für die Bearbeitung und Beantwortung der zulässigen schriftlichen Anfragen steht den Praxen eine Vergütung zu. Diese erfolgt über die entsprechenden Ziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), namentlich die Nummern 01621 und 01622. Der Virchowbund betonte in diesem Zusammenhang, dass medizinische Befunde primär für den Medizinischen Dienst (MDK) angefordert werden sollten, um die notwendige fachliche Prüfung zu gewährleisten.
Mitwirkungspflichten und digitale Übermittlung
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens hat die Abläufe bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeiten bereits grundlegend verändert. Seit dem 1. Juli 2022 sind Arztpraxen dazu verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Die entsprechende Übergangsregelung endete bereits am 30.06.2022. Seit diesem Zeitpunkt werden klassische Papierformulare im Abrechnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt, wenngleich Patienten auf ausdrücklichen Wunsch weiterhin einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen erhalten können.
Trotz der Einführung der elektronischen AU (eAU) entbindet dies die Versicherten nicht von allen Mitwirkungspflichten. Wer Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht, muss die Arbeitsunfähigkeit weiterhin eigenständig der Krankenkasse melden. Eine Information lediglich an den Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit reicht in diesen Fällen nicht aus. Experten weisen darauf hin, dass die fristgerechte Meldung für den Erhalt des Leistungsanspruchs entscheidend bleibt.
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Regelungen bei verzögerten Krankengeldzahlungen
In Fällen, in denen die Auszahlung des Krankengeldes aufgrund einer fehlenden Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers stockt, sieht die Gesetzgebung Schutzmaßnahmen für Versicherte vor. So kann ein Vorschuss auf die Leistungen nach § 42 SGB I beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und lediglich die genaue Höhe der Zahlung noch ungeklärt ist.
Ein solcher Antrag muss schriftlich und in nachweisbarer Form gestellt werden. Die Krankenkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Vorschusszahlung spätestens einen Kalendermonat nach dem Eingang des Antrags zu beginnen. Damit soll die finanzielle Absicherung der Versicherten bei administrativen Verzögerungen sichergestellt werden.
Gesetzliche Neuregelungen und finanzielle Perspektiven
Für die kommenden Jahre sind signifikante Änderungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung geplant. Ab dem 1. Januar 2027 wird es Krankenkassen gestattet sein, Versicherte aktiv zu kontaktieren. Für Selbstständige tritt zudem eine Regelung in Kraft, nach der eine Wahlerklärung zur Versicherung unmittelbar wirksam wird. Zeitgleich wird die Höhe des Krankengeldes bei Ende eines Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent (beziehungsweise 67 Prozent für Versicherte mit Kindern) festgelegt.
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Weitere geplante Anpassungen zum Jahresbeginn 2027 umfassen den Wegfall der Teilrente über zwei Drittel sowie eine verkürzte Frist von vier Wochen für Aufforderungen zur Rehabilitation. Für das Jahr 2028 ist zudem die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit vorgesehen, die Abstufungen von 25, 50 oder 75 Prozent vorsieht und mit einem entsprechenden Teilkrankengeld gekoppelt ist.
In der politischen Diskussion steht zudem eine Empfehlung der Finanzkommission, den Krankengeldanspruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auf insgesamt 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig von der jeweiligen Diagnose. Diese Linie findet sich im Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wieder. Durch diese Begrenzung werden Einsparungen in Höhe von 0,11 Milliarden Euro für das Jahr 2027 prognostiziert. In den darauffolgenden Jahren könnten die jährlichen Entlastungen zwischen 110 Millionen und 120 Millionen Euro liegen.
