Datenschutz, BGH

DSGVO-Haushaltsausnahme: BGH legt private Videoüberwachung und WhatsApp-Streit dem EuGH vor

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 13:38 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Der Bundesgerichtshof hat zwei Zivilverfahren zur Auslegung der Haushaltsausnahme in der Datenschutzgrundverordnung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Entscheidend ist, wann private Videoaufnahmen und Chat-Nachrichten noch als persönliche Tätigkeit gelten und wann nicht.

Durfte eine Frau Nachrichten einer Freundin einfach weiterleiten? (Symbolbild) - Bild: Sven Hoppe/dpa
Durfte eine Frau Nachrichten einer Freundin einfach weiterleiten? (Symbolbild) - Bild: Sven Hoppe/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei alltägliche Streitfälle zum Datenschutz im persönlichen Umfeld dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

BGH sieht Klärungsbedarf bei Haushaltsausnahme

Auslöser sind zwei Zivilverfahren aus Hessen und Niedersachsen, in denen es um die Frage geht, wann die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch im privaten Bereich Anwendung findet. Hintergrund ist die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO, nach der die strengen Vorschriften ausdrücklich nicht für die Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gelten sollen. Der erste Zivilsenat des BGH möchte von den Luxemburger Richtern wissen, wie genau die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob bei dieser Bewertung auch das mit der Datenverarbeitung verfolgte Ziel eine Rolle spielt.

Videoüberwachung im gemeinsamen Haus

In einem der Verfahren überwachte eine Tochter die Wohnküche in der unteren Etage des gemeinsam genutzten Hauses mit einer Videokamera, die auch von ihrer Mutter betreten werden durfte. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen leitete die Tochter Videoaufnahmen, auf denen die Mutter in der Küche zu sehen ist, an die Polizei und wohl auch an ihre Schwester weiter. Die Mutter sah darin eine unzulässige Datenverarbeitung, verlangte unter anderem Löschung der Aufnahmen und Schmerzensgeld. Nach ihrem Tod führen die Erben den Rechtsstreit fort.

Vorinstanzen verneinten DSGVO-Verstoß

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle ging davon aus, dass sich die Videoüberwachung auf die Wohnküche der Beklagten und damit auf deren private Sphäre beschränkt habe, sodass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliege. Der BGH äußerte jedoch Zweifel, ob die Voraussetzungen der Haushaltsausnahme erfüllt sind. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch verwies darauf, dass nicht eindeutig sei, wie der familiäre Bereich im Sinne der Verordnung abzugrenzen ist.

Weitergeleitete WhatsApp-Nachrichten

Im zweiten Verfahren streiten zwei ehemalige Freundinnen über die Weiterleitung von Chat-Nachrichten. Die Frauen hatten sich per WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin tätig war. Nach einem Streit leitete die Beklagte diese Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis weiter, die zugleich Lebensgefährtin des Arbeitgebers ist. In der Folge verlor die Klägerin ihre Stelle und verlangt nun vor Gericht unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro.

Haushaltsausnahme im beruflichen Umfeld Dritter

Die Klägerin sieht in der Weitergabe der Nachrichten einen Verstoß gegen die DSGVO. Auch hier steht im Mittelpunkt, ob die Haushaltsausnahme greift. Das Oberlandesgericht Frankfurt war davon ausgegangen, dass entscheidend sei, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten steht, was es verneinte. Der BGH will hingegen geklärt wissen, ob die Ausnahme auch dann gilt, wenn die Verarbeitung zwar keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der handelnden Person hat, aber einen Zweck verfolgt, der mit der beruflichen Tätigkeit eines Dritten zusammenhängt.

EuGH soll Leitlinien für nationale Gerichte setzen

Die beiden Verfahren wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Nach einer Vorabentscheidung aus Luxemburg müssen die nationalen Gerichte zwar weiterhin eigenständig über den konkreten Fall entscheiden, sind dabei aber an die rechtlichen Vorgaben des EuGH gebunden. Die anstehenden Auslegungen zur Haushaltsausnahme könnten über die beiden Streitfälle hinaus wichtige Leitlinien für den Umgang mit privaten Daten im familiären und persönlichen Bereich schaffen. Die Verfahren tragen die Aktenzeichen I ZR 289/25 und I ZR 256/25.

Datenschutzgrundverordnung und private Lebensbereiche

Die beiden vom Bundesgerichtshof nach Luxemburg verwiesenen Verfahren berühren einen bislang wenig geklärten Grenzbereich der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Die sogenannte Haushaltsausnahme ist darauf angelegt, alltägliche private Tätigkeiten von der strengen Regulierung auszunehmen. Unklar ist aber, wie weit dieser Schutz reicht, sobald persönliche Kommunikation oder Aufnahmen aus dem häuslichen Umfeld gezielt an Behörden oder Arbeitgeber weitergegeben werden und damit rechtliche oder berufliche Folgen auslösen.

Bedeutung für Familienkonflikte und digitale Kommunikation

Der Fall der Videoüberwachung in einem gemeinsamen Haus und die Weiterleitung von Chat-Nachrichten aus einer privaten Konversation zeigen, wie schnell familiäre und freundschaftliche Beziehungen mit rechtlichen Fragen des Datenschutzes verknüpft sind. In vielen Haushalten kommen heute Kameras, Messenger-Dienste und andere digitale Werkzeuge selbstverständlich zum Einsatz. Wenn aus privaten Aufzeichnungen oder Chats Beweismittel in Straf- oder arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen werden, hängt viel davon ab, ob dies noch als „ausschließlich persönlich“ oder bereits als darüber hinausgehend einzuordnen ist.

Praktische Folgen für Bürgerinnen und Arbeitgeber

Für Beschäftigte, Arbeitgeber und Angehörige dürfte eine Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs erhebliche praktische Bedeutung haben. Je nachdem, wie strikt die Haushaltsausnahme ausgelegt wird, kann sich entscheiden, ob Betroffene gegen die Weitergabe privater Inhalte mit Ansprüchen auf Löschung und Entschädigung vorgehen können oder ob solche Schritte als zulässige Nutzung persönlicher Daten gelten. Die Vorabentscheidung aus Luxemburg wird damit voraussichtlich Maßstäbe setzen, an denen sich künftige Streitfälle im häuslichen Umfeld und im digitalen Alltag orientieren müssen.

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