BGH-Urteil, Street-Art in Wuppertal

BGH erlaubt Street-Art-Gemälde an Hochhausfassade in Wuppertal

Veröffentlicht am: 25.09.2026 um 11:14 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Der Bundesgerichtshof erlaubt einer Wuppertaler Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Street-Art-Gemälde an der Fassade anbringen zu lassen. Eine Mehrheit dürfe eine andere farbliche Gestaltung beschließen, solange die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet werde.

  • Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa
    Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa
  • Der BGH ist als oberstes Zivilgericht zuständig. (Archivbild) - Bild: Uli Deck/dpa
    Der BGH ist als oberstes Zivilgericht zuständig. (Archivbild) - Bild: Uli Deck/dpa
Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa Der BGH ist als oberstes Zivilgericht zuständig. (Archivbild) - Bild: Uli Deck/dpa

Der Bundesgerichtshof hat den Weg für ein Street-Art-Gemälde an der Fassade eines Wuppertaler Hochhauses freigemacht.

Mehrheit darf Fassadengestaltung beschließen

Ein Wohnungseigentümer hatte sich gegen den Beschluss der Mehrheit gewehrt, die Nordseite des Gebäudes zum Teil eines stadtweiten Kunstprojekts zu machen. Nach Entscheidungen des Amtsgerichts Wuppertal und des Landgerichts Düsseldorf scheiterte er nun auch beim BGH in Karlsruhe (Az. V ZR 165/25).

Nach Auffassung des fünften Zivilsenats kommt es darauf an, ob ein baulicher Eingriff die äußere Gestalt der Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet. Eine abweichende farbliche Gestaltung der Fassade könne grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden. Dass einem Eigentümer das Fassadengemälde nicht gefalle, bedeute für sich genommen keine unbillige Benachteiligung.

Künstlerisches Ergebnis muss nicht feststehen

Die Eigentümer hatten 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das Projekt verantwortlichen Verein schließen soll. Der Beschluss legt die zu gestaltende Fläche fest, sieht keine Kosten für die Eigentümer vor und erlaubt, das Kunstwerk nach fünf Jahren zu überstreichen.

Der BGH hält diese Vorgaben für ausreichend. Eine konkrete Beschreibung des späteren Bildes sei nicht erforderlich, weil ein Kunstwerk in einem kreativen Prozess entstehe und sich durch Versuche und Überarbeitungen entwickeln könne.

Streit um Klimaanlage und Besucher

Der Kläger hatte unter anderem geltend gemacht, das Gemälde gestalte die Wohnanlage grundlegend um. Außerdem könne er über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen, und es sei mit mehr Besuchern zu rechnen. Auch das endgültige Aussehen des Werks sei offen.

Der Senat berücksichtigte, dass das Gemälde Teil eines Projekts zur Prägung des Wuppertaler Stadtbilds sein soll. Solche Vorhaben seien auf die Mitwirkung von Gebäudeeigentümern angewiesen und müssten deshalb auch Wohnungseigentümergemeinschaften offenstehen.

Umsetzung des Projekts noch offen

Für Wuppertal sollen mehrere Street-Art-Werke ein Ensemble entlang der Talachse bilden. Der frühere Oberbürgermeister hatte für das Vorhaben geworben und sich davon unter anderem touristische Aufmerksamkeit und Unterstützung für das Stadtmarketing versprochen.

Ob die Fassade nun tatsächlich bemalt wird, ist offen. Der zuständige Verein äußerte sich auf Nachfrage zunächst nicht dazu.

Mehrheit entscheidet über das Erscheinungsbild

Das Urteil betrifft eine zentrale Frage des Wohnungseigentumsrechts: Bei baulichen Veränderungen kann die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich mit Mehrheit entscheiden. Eine Grenze bildet die „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt nach der Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls ab.

Für Fassaden bedeutet das mehr Spielraum, wenn die Maßnahme die äußere Gestalt nicht grundlegend verändert, keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer verursacht und die Kostenregelung klar ist. Im Wuppertaler Fall spielte zusätzlich eine Rolle, dass das Gemälde Teil eines größeren städtebaulichen Kunstprojekts werden sollte und die Eigentümergemeinschaft finanziell nicht belastet werde.

Kunst bleibt in ihrer Ausgestaltung offen

Besonders ist die Begründung zur künstlerischen Freiheit. Der BGH verlangt bei einem Kunstwerk keine vollständig vorweggenommene Beschreibung des späteren Ergebnisses. Das stärkt gemeinschaftliche Kunstprojekte, lässt aber praktische Fragen offen: Eigentümer müssen weiterhin klären, welche Flächen betroffen sind, wer Pflege und mögliche Schäden übernimmt und wann ein Werk entfernt oder überstrichen werden darf.

Für Bewohner und Eigentümer anderer Anlagen ist das Urteil deshalb kein Freibrief für jede Fassadenaktion. Entscheidend bleiben Umfang, Wirkung und Zumutbarkeit der konkreten Maßnahme. Zugleich erschwert eine Einstimmigkeitspflicht groß angelegte Projekte, weil einzelne Gegenstimmen sie faktisch blockieren könnten.

Disclaimer...

de | unterhaltung | 70182657 |