Deutschland, Hessen

BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz

26.03.2026 - 11:54:27 | dpa.de

Werbung für medizinisches Cannabis und Online-Diagnosen aus Irland: Wie weit Unternehmen im Gesundheitsbereich gehen dürfen, beschäftigt immer wieder die Justiz. Nun hat der BGH zwei Fälle geprüft.

  • Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden. (Symbolbild) - Foto: Hendrik Schmidt/dpa
    Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden. (Symbolbild) - Foto: Hendrik Schmidt/dpa
  • Bloomwell-Chef Niklas Kouparanis kann dem Urteil auch etwas Positives abgewinnen.  - Foto: Uli Deck/dpa
    Bloomwell-Chef Niklas Kouparanis kann dem Urteil auch etwas Positives abgewinnen. - Foto: Uli Deck/dpa
  • Der Bundesgerichtshof hat geurteilt.  - Foto: Uli Deck/dpa
    Der Bundesgerichtshof hat geurteilt. - Foto: Uli Deck/dpa
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Werbung für Gesundheitsangebote im Internet hat Grenzen. Für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis dürfen Portale nicht werben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. In einem Rechtsstreit um Werbung für Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland muss hingegen noch geklärt werden, ob das deutsche Recht EU-Regelungen widerspricht.

Im Cannabis-Fall erklärte der BGH, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten. Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. (Az. I ZR 74/25)

Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt. 

Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Der BGH bestätigte dies nun. «Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern», hieß es. 

Weniger Infos für Verbraucher

Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischem Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze. 

Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil: «Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion», hieß es in einer Mitteilung. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung habe überzeugen lassen. 

Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei dauerhaften Schmerzen helfen, bei Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem Gewichtsverlust, etwa bei Aids. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudämmen.

Telemedizin als grenzüberschreitendes Thema

Im Fall der Online-Diagnosen will der BGH vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob der Gesundheitsschutz eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Ärzten in Irland rechtfertigen könne.

Das in München gegründete Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente – etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine «Online-Diagnose» von einem kooperierenden Arzt in Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht zwingend.

Der Verband Sozialer Wettbewerb, zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen, sieht in der Werbung für dieses Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten – es sei denn, sie erfolgt «unter Verwendung von Kommunikationsmedien», und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach «allgemein anerkannten fachlichen Standards» nicht nötig. 

Das Oberlandesgericht München hatte der Klage stattgegeben: Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich. Wellster Healthtech legte Revision ein. (Az. I ZR 118/24)

Gründer und Geschäftsführer Manuel Nothelfer begrüßte, dass der BGH das Thema Telemedizin auf europäische Ebene hebt. «Für Anbieter, Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten braucht es hier klare, europaweit nachvollziehbare Regeln.» Transparente Information über telemedizinische Angebote sei zentraler Bestandteil von Patientensicherheit.

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