Vergesellschaftung, Berlin-Wahl

Vergesellschaftung von Wohnungen: Bund plant Verbot gegen Berliner Linke

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 13:36 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Die Bundesregierung will per Bundesgesetz verhindern, dass Berlin große private Mietwohnungsbestände vergesellschaftet. Ob der Bund dafür zuständig ist, hängt an hohen verfassungsrechtlichen Hürden.

Bezahlbares Wohnen war ein zentrales Thema im Berliner Wahlkampf. (Archivfoto) - Bild: Sebastian Gollnow/dpa
Bezahlbares Wohnen war ein zentrales Thema im Berliner Wahlkampf. (Archivfoto) - Bild: Sebastian Gollnow/dpa

Die Bundesregierung will verhindern, dass Berlin große private Mietwohnungsbestände in Gemeineigentum überführt, und lässt dafür einen Gesetzentwurf im Bundesinnenministerium ausarbeiten.

Koalitionsbeschluss ohne Gesetzentwurf

Die Spitzen der schwarz-roten Koalition hatten bereits am 2. Juli beschlossen, durch ein Bundesgesetz Vergesellschaftungen privater Mietwohnungsbestände auf Landesebene auszuschließen. Einen konkreten Entwurf gibt es bislang nicht.

Das Vorhaben richtet sich vor allem gegen die Berliner Linke, die bei der Abgeordnetenhauswahl am Sonntag stärkste Kraft wurde. Für die Partei ist die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne ein zentrales Ziel und dürfte bei angestrebten Koalitionsverhandlungen mit Grünen und SPD eine wichtige Rolle spielen.

Artikel 15 steht im Mittelpunkt

Rechtlicher Kern des Streits ist Artikel 15 des Grundgesetzes. Er erlaubt, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das auch die Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen.

In der politischen Debatte wird dafür häufig der Begriff Enteignung verwendet. Verfassungsrechtlich handelt es sich bei der Vergesellschaftung jedoch um ein eigenes Instrument. Seit Gründung der Bundesrepublik wurde Artikel 15 noch nie angewandt.

Hohe Hürden für den Bund

Die Vergesellschaftung von Grund und Boden fällt in die konkurrierende Gesetzgebung. Der Bund darf in diesem Bereich nur tätig werden, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist.

Ein Gesetz, das lediglich festlegt, dass Länder nicht vergesellschaften dürfen, könnte deshalb als unzulässige reine Negativgesetzgebung angegriffen werden. Nach Einschätzung mehrerer Juristen müsste ein Verbot mit einem positiven Regelungsziel verbunden werden, etwa mit zusätzlichem Wohnraum oder erleichterten Möglichkeiten zum Erwerb von Wohneigentum.

Eine Änderung des Grundgesetzes wäre theoretisch ebenfalls möglich. Die Bundesregierung verfolgt diesen Weg nach dem vorliegenden Koalitionsbeschluss jedoch nicht; dafür wäre eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Innenministerium führt Abstimmung

Das Bundesinnenministerium soll den Entwurf federführend ausarbeiten. Zuständig für das Mietrecht ist das Bundesjustizministerium, während das Bauministerium die Wohnungs- und Baupolitik verantwortet. Beide Ressorts sind in die laufenden Abstimmungen eingebunden.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt von der CSU steht dem Vorhaben politisch näher als die SPD-geführten Ressorts. Justizministerin Stefanie Hubig hatte Ende Juli erklärt, ein pauschales Verbot durch den Bund sei nicht möglich.

Keine Vergesellschaftung bei bisherigen Übernahmen

Enteignungen gab es in Deutschland etwa für Infrastrukturprojekte oder zum Schutz denkmalgeschützter Anlagen. Dazu zählen ein Enteignungsbeschluss für Schloss und Park Reinhardsbrunn in Thüringen sowie ein Verfahren im Zusammenhang mit Grundstücken für die Kreisstraße K8 in Flensburg.

Staatliche Übernahmen wie die nahezu vollständige Verstaatlichung des Energiekonzerns Uniper Ende 2022 waren dagegen keine Vergesellschaftungen im Sinne des Grundgesetzes. Sie erfolgten über Kapitalmaßnahmen oder Kaufverträge.

Politisches Signal der Union

Bundeskanzler Friedrich Merz begründet das geplante Gesetz auch mit der Wirkung auf internationale Investoren. Er wolle deutlich machen, dass es in Deutschland keine Enteignungen von privatem Eigentum gebe.

Für die Berliner Linke geht es dagegen um eine stärkere öffentliche Kontrolle über Wohnraum und um die Aussicht auf niedrigere Mieten. Ob der Bund ein Verbot wirksam beschließen kann, dürfte maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes und einer möglichen verfassungsgerichtlichen Prüfung abhängen.

Verfassungsrechtlicher Prüfstein

Der Streit berührt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung darf der Bund nur tätig werden, wenn bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse oder die Rechts- und Wirtschaftseinheit eine Regelung erforderlich machen. Ein Gesetz, das ausschließlich landesrechtliche Vergesellschaftungen untersagt, könnte deshalb als reine Negativregelung angegriffen werden.

Politisch verschärft der Wahlerfolg der Berliner Linken den Zeitdruck. Die Partei will große private Wohnungsbestände gegen Entschädigung in öffentliches Eigentum überführen und beruft sich dabei auf den Berliner Volksentscheid von 2021. Die Bundesregierung versucht, diesem Vorhaben zuvorzukommen; Berlin müsste eine mögliche Regelung jedoch zunächst politisch mit SPD und Grünen aushandeln.

Wohnungsmarkt und öffentliche Kosten

Eine Vergesellschaftung würde vorhandene Wohnungen in öffentliche Hand bringen, aber keinen zusätzlichen Wohnraum schaffen. Für Berlin stünde die Kontrolle über schätzungsweise rund 240.000 weitere Wohnungen im Raum. Niedrigere Mieten könnten den Druck in einzelnen Teilmärkten mindern, zugleich wären Entschädigungen, Finanzierung und jahrelange Gerichtsverfahren erhebliche Belastungen für den Landeshaushalt.

Für Mieterinnen und Mieter entscheidet daher nicht allein die Eigentumsform über die Wirkung. Maßgeblich wären auch die Höhe der Entschädigung, die Finanzierung der Übernahme, die Bewirtschaftung der Bestände und die anschließend festgelegten Mieten. Parallel bliebe der Neubau entscheidend, weil eine Eigentumsübertragung den strukturellen Wohnungsmangel nicht beseitigt.

Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen

tagesschau.de: „Merz kündigt Gesetz gegen linke Enteignungspläne an“ (21.09.2026)

Der Bericht bestätige, dass Bundeskanzler Friedrich Merz ein Gesetz gegen die Berliner Vergesellschaftungspläne anstrebe und erste Entwürfe zwischen Innen- und Justizministerium abgestimmt würden. Er setze einen zusätzlichen Schwerpunkt auf mögliche Folgen für Investoren, Immobilienfinanzierung und Kreditkosten und stelle den Umfang der geplanten Berliner Übernahme mit rund 240.000 Wohnungen heraus.

n-tv: „Linke steuert mit Enteignungsplan auf Konfrontationskurs“ (21.09.2026)

Der Artikel bestätige den geplanten Konflikt zwischen einer möglichen Linken-geführten Berliner Landesregierung und dem Bund. Anders als die tagesschau.de-Berichterstattung stelle er die verfassungsrechtlichen Risiken und mögliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Mittelpunkt; offen bleibe insbesondere, auf welche konkrete Gesetzgebungskompetenz sich der Bund stützen könne.

Medienübergreifend werde der politische Plan des Bundes und das Berliner Vergesellschaftungsvorhaben übereinstimmend beschrieben. Unterschiede lägen vor allem bei der Gewichtung wirtschaftlicher Folgen und verfassungsrechtlicher Hürden; die konkrete Ausgestaltung des Bundesgesetzes sowie seine Erfolgsaussichten vor Gericht blieben offen.

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