Die Gesetze hätten gegen die Schuldenbremse verstoßen, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Demnach entsprachen sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage hätten darlegen müssen.
Die Klimakrise, die Covid-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine seien zwar als außergewöhnliche Notsituationen anerkannt worden, die sich der Kontrolle des Staates entzogen.
Dennoch habe der Gesetzgeber nicht ausreichend dargelegt, dass die finanzielle Belastung durch diese Krisen die Aufnahme von Notkrediten rechtfertige. Insbesondere fehle es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Krise und den finanzierten Maßnahmen, wie etwa den Stützungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Klinikverbund Gesundheit Nord.
Rückabwicklungspflichten für bereits verausgabte Mittel ergeben sich aus der Unvereinbarkeitsfeststellung nicht. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind einstimmig ergangen (Az: St 6/23, St 3/24).
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