Markenrecht, Baumärkte

BGH-Urteil Obi Orange: Baumarkt-Hausfarbe bleibt frei für die Konkurrenz

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 11:58 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Der Bundesgerichtshof hat die abstrakte Farbmarke für das „Obi-Orange“ aufgehoben – Orange bleibt damit als typische Baumarktfarbe allen Wettbewerbern zugänglich. Für die Branche und das Markenrecht hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung.

  • «Obi-Orange» ist nicht schützenswert. - Bild: Uli Deck/dpa
    «Obi-Orange» ist nicht schützenswert. - Bild: Uli Deck/dpa
  • Obi unterliegt im Streit um Markenschutz für seine «Hausfarbe». (Archivbild) - Bild: Jan Woitas/dpa
    Obi unterliegt im Streit um Markenschutz für seine «Hausfarbe». (Archivbild) - Bild: Jan Woitas/dpa
«Obi-Orange» ist nicht schützenswert. - Bild: Uli Deck/dpa Obi unterliegt im Streit um Markenschutz für seine «Hausfarbe». (Archivbild) - Bild: Jan Woitas/dpa

Die Baumarktkette Obi hat ihren langjährigen Rechtsstreit um den exklusiven Schutz ihrer Hausfarbe verloren: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das sogenannte „Obi-Orange“ nicht als abstrakte Farbmarke geschützt bleibt.

BGH weist Revision gegen Löschung der Farbmarke ab

Der Erste Zivilsenat des BGH wies die Revision des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zurück. Dieses Gericht hatte zuvor auf Antrag der Wettbewerber Hornbach und Globus die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Farbmarke angeordnet. Der betroffene Farbton ist eine hellrot-orange Nuance, die Obi seit Jahren als zentrales Gestaltungselement nutzt.

Orange gilt als Hinweis auf Baumärkte allgemein

Nach Auffassung des Vorsitzenden Richters Thomas Koch fehlt dem Farbton die erforderliche Unterscheidungskraft. Orange sei für Verbraucher höchstens ein Hinweis auf Baumärkte im Allgemeinen, nicht jedoch auf einen bestimmten Anbieter. Abstrakten Farbmarken fehle in der Regel diese Unterscheidungskraft, weil Kunden aus der Farbe eines Produkts allein meist nicht zuverlässig auf dessen betriebliche Herkunft schließen könnten.

Konkurrenten setzen ebenfalls auf Orange

Mit der Entscheidung endet ein jahrelanger Streit zwischen Obi und den konkurrierenden Ketten Hornbach und Globus, deren Marktauftritt ebenfalls von Orange geprägt ist. Auch andere Anbieter der Branche arbeiten mit Orange- oder Rottönen, wie bereits das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung hervorgehoben hatte. Der BGH schloss sich dieser Einschätzung an und kam zu dem Ergebnis, dass dem „Obi-Orange“ die nötige Einzigartigkeit als Herkunftshinweis fehle.

Obi hält an Hausfarbe fest, Hornbach begrüßt Urteil

Obi reagierte gelassen auf den Ausgang des Verfahrens. Die Hausfarbe des Unternehmens bleibe Orange, teilte die Baumarktkette mit. Unabhängig von der Eintragung im Markenregister sei Orange weiterhin eines der zentralen visuellen Erkennungsmerkmale von Obi, die Entscheidung ändere nach Unternehmensangaben nichts an der Markenidentität in den Märkten und in der täglichen Kommunikation. Hornbach erklärte, man begrüße das Urteil des BGH zur Farbmarke Orange sehr.

Gutachten zur Bekanntheit des Farbtons entscheidend

Eine wichtige Rolle spielten für das Gericht mehrere Gutachten, die die Parteien im Laufe des Rechtsstreits vorgelegt hatten. Obi ließ in zeitlichem Abstand zwei demoskopische Erhebungen durchführen, wonach 45,6 Prozent und später 49,6 Prozent der Gesamtbevölkerung die Farbe Orange mit Obi verbanden. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts und des BGH reicht dieser Zuordnungsgrad nicht aus, um einer abstrakten Farbe Markenschutz zu gewähren. Ein Gegengutachten kam sogar nur auf eine Zuordnung von 30 Prozent.

Unterschied zu anderen erfolgreichen Farbmarken

Für das „Obi-Orange“ gilt damit nicht, was andere Unternehmen in bekannten Farbverfahren erreicht haben. So verteidigten etwa die Sparkassen ihr charakteristisches Rot erfolgreich, der Schweizer Süßwarenhersteller Lindt ließ den Goldton der Folie seines Schokoladen-Osterhasen als Marke schützen. Auch das typische Lila für „Milka“-Produkte sowie das Magenta der Deutschen Telekom gelten aufgrund früherer BGH-Entscheidungen als geschützte Farbmarken. Im Baumarktsegment jedoch bleibt Orange nun als Branchenfarbe für alle Anbieter verfügbar.

BGH-Urteil mit Signalwirkung für Farbmarken

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Farbmarke „Obi-Orange“ verdeutlicht, wie hoch die Hürden für den Schutz abstrakter Farben als Marke liegen. Der Erste Zivilsenat stellt klar, dass ein Farbton im Alltag häufig als allgemeiner Branchenhinweis verstanden wird und nur ausnahmsweise als eindeutiges Herkunftszeichen eines einzelnen Unternehmens gilt. Für Unternehmen, die stark mit einer „Hausfarbe“ arbeiten, bestätigt das Urteil, dass der bloße Bekanntheitsgrad einer Farbe nicht automatisch zu exklusiven Markenrechten führt.

Abgrenzung zu prominenten Farbstreits

Im Vergleich zu früheren Verfahren, in denen etwa Sparkassen ihr Rot, Milka ihr Lila, Lindt den Goldton der Hasenfolie und die Telekom ihr Magenta durchsetzen konnten, zeigt der Fall Obi, dass der Schutz einzelner Farben stark vom konkreten Marktsegment abhängt. In Branchen mit vielen ähnlich gestalteten Auftritten – wie dem Baumarktsektor, in dem Orange- und Rot-Töne weit verbreitet sind – fällt es Gerichten offenbar schwerer, einer einzelnen Farbe eine eindeutige Zuordnung zu einem Unternehmen zuzuschreiben. Die vom Gericht herangezogenen demoskopischen Gutachten mit Zuordnungswerten unter 50 Prozent unterstreichen diesen Unterschied.

Praktische Folgen für Handel und Markenstrategie

Für die Baumarktbranche bedeutet das Urteil, dass Orange als gestalterisches Element frei nutzbar bleibt, solange keine konkrete Verwechslungsgefahr mit Logos oder Wort-Bild-Marken entsteht. Obi kann seine Märkte und Werbung weiterhin in Orange gestalten, muss die Farbe jedoch mit Wettbewerbern teilen. Für Markenverantwortliche im Handel ist das ein Hinweis, stärker auf Kombinationsmarken, unverwechselbare Logos und konsistente Gesamtauftritte zu setzen, statt allein auf eine „Hausfarbe“ zu vertrauen. Zugleich zeigt der Fall, welche Rolle methodisch belastbare Verbraucherbefragungen in markenrechtlichen Verfahren spielen.

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