BGH-Urteil Markenstreit Obi Orange: Baumarktkette verliert Schutz für Hausfarbe
Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 10:30 Uhr | dpa, AD HOC NEWSObi darf seine unternehmensprägende Hausfarbe Orange nicht als eigene Marke schützen: Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Baumarktkette gegen die Löschung der Farbmarke zurückgewiesen.
BGH bestätigt Löschung der Farbmarke
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging ein Verfahren vor dem Bundespatentgericht voraus. Dort war die von Hornbach und Globus beantragte Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Farbmarke für Obi bestätigt worden. Gegen diese Entscheidung hatte das Unternehmen Revision eingelegt, blieb nun aber vor dem BGH ohne Erfolg.
Orange als Branchenhinweis statt Markenkennzeichen
Der Vorsitzende Richter machte deutlich, dass die Farbe Orange höchstens als Hinweis auf Baumarktketten im Allgemeinen verstanden werde, nicht jedoch als eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Anbieter wie Obi. Das Unternehmen hatte argumentiert, der spezielle, eine Art Hellrot-Orange, sei zentraler und unverwechselbarer Bestandteil seiner Markenidentität und präge unter anderem das Logo.
Langjähriger Konflikt mit Konkurrenten beendet
Das Bundespatentgericht hatte diese Sichtweise nicht geteilt, und nun schloss sich auch der BGH dieser Bewertung an. Mit dem aktuellen Beschluss unter dem Aktenzeichen I ZB 58/25 endet eine langjährige Auseinandersetzung zwischen Obi und den konkurrierenden Baumarktketten Hornbach und Globus, deren Marktauftritt ebenfalls von der Farbe Orange geprägt ist und die die Löschung der Farbmarke angestoßen hatten.
Markenrechtlicher Hintergrund des Farbstreits
Farben können im deutschen Markenrecht grundsätzlich als sogenannte Farbmarken geschützt werden, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen eindeutig einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Im Falle von Obi sah der Bundesgerichtshof diese sogenannte Verkehrsdurchsetzung für den spezifischen Orangeton jedoch nicht als gegeben an. Das Gericht ordnet die Farbe eher als Hinweis auf die Branche der Baumärkte ein, nicht als eindeutigen Herkunftshinweis auf Obi. Damit bestätigt der BGH eine hohe Hürde für den Schutz abstrakter Farbmarken.
Wettbewerb in der Baumarktbranche
Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für den Wettbewerb zwischen Obi und seinen Konkurrenten Hornbach und Globus. Beide Unternehmen nutzen ebenfalls Orange in ihrem Marktauftritt und hatten die Löschung der Farbmarke beantragt. Durch das BGH-Urteil wird klargestellt, dass kein einzelner Anbieter einen gängigen Branchenton exklusiv für sich beanspruchen kann. Für Verbraucher bleibt die Farbwelt der Baumärkte damit vielfältig, während sich die Unternehmen stärker über Logos, Namen, Slogans und Services profilieren müssen.
Signalwirkung für andere Unternehmen
Über die Baumarktbranche hinaus sendet der Beschluss ein deutliches Signal an andere Unternehmen, die sich auf abstrakte Farbmarken stützen. Der BGH macht deutlich, dass eine Farbe nur dann schutzfähig bleibt, wenn sie über Jahre hinweg so intensiv und einzigartig verwendet wird, dass sie als eindeutiger Herkunftshinweis verstanden wird und nicht lediglich ein Branchenstandard ist. Für Markenstrategen bedeutet dies, dass die Kombination aus Farbe, Wortmarke und Gestaltungselementen weiterhin entscheidend bleibt, während reine Farbansprüche ohne klare Zuordnung zum Unternehmen rechtlich angreifbar sind.
