BGH, DSGVO

BGH legt Haushaltsausnahme nach DSGVO mit zwei Verfahren dem EuGH vor

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 10:50 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme nach der DSGVO vorgelegt. Hintergrund sind zwei Verfahren zu privaten Chat-Nachrichten und zur Videoüberwachung in einer Wohnküche.

BGH schaltet bei Haushaltsausnahme nach DSGVO den EuGH ein
Europäischer Gerichtshof (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der sogenannten Haushaltsausnahme nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Hintergrund sind zwei Verfahren, in denen es um die Anwendung der DSGVO auf private Datenverarbeitungen geht.

BGH will private Datenverarbeitung klären lassen

Im Mittelpunkt der Vorlage steht die Frage, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob bei der Beurteilung der Haushaltsausnahme der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss. Der Bundesgerichtshof will damit klären lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die DSGVO bei privaten Handlungen wie vertraulichen Chats oder Videoaufnahmen im häuslichen Bereich überhaupt greift.

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll eine einheitliche Auslegung für die Mitgliedstaaten vorgeben, an der sich nationale Gerichte künftig orientieren können. Von der Entscheidung hängen die Rechte und Pflichten von Bürgern und Unternehmen im Grenzbereich zwischen Privatsphäre und datenschutzrechtlicher Regulierung ab.

Fall vertraulicher Chat-Nachrichten

Im ersten Verfahren (Aktenzeichen I ZR 256/25) geht es um die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten. Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet und tauschten sich über einen Messenger-Dienst vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Praxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt.

Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Unterhaltung an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. In der Folge wurde das Anstellungsverhältnis der Klägerin gekündigt, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt sah und gegen die Beklagte vorging. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es die DSGVO nicht für anwendbar hielt und die Handlungen der Beklagten als persönliche Tätigkeit einstufte.

Videoüberwachung in der Wohnküche

Das zweite Verfahren (Aktenzeichen I ZR 289/25) betrifft eine Videoüberwachung in einer Wohnküche. Die Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, hielt die Überwachung und die Weiterleitung der Aufnahmen für unzulässig. Auch in diesem Fall sah das Berufungsgericht die DSGVO nicht als anwendbar an, da die Überwachung auf die private Sphäre der Beklagten beschränkt gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesgerichtshof vom Gerichtshof der Europäischen Union klären lassen, ob die Datenschutz-Grundverordnung in solchen Konstellationen eingreift und welche Voraussetzungen für die Anwendung der Haushaltsausnahme erfüllt sein müssen. Die Antworten des EuGH sollen die rechtlichen Grenzen privater Datenverarbeitung deutlicher konturieren.

Mit der Vorlage zur sogenannten Haushaltsausnahme nach der DSGVO greift der Bundesgerichtshof einen seit Jahren umstrittenen Bereich des Datenschutzrechts auf. Die Ausnahme regelt, wann private und familiäre Tätigkeiten vom strengen Regime der Verordnung ausgenommen sind. Sie ist für alltägliche Kommunikation über Messenger-Dienste ebenso bedeutsam wie für die Videoüberwachung in privaten Räumen. Je nach Auslegung entscheidet sie darüber, ob Betroffene sich auf die Rechte der DSGVO berufen können oder nicht.

Im ersten Verfahren steht die Weitergabe vertraulicher Chat-Nachrichten im Zentrum. Hier prallen Privatsphäre, Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis und datenschutzrechtliche Grenzen aufeinander. Für Beschäftigte ist wichtig, ob private Kommunikation über Kollegen oder Vorgesetzte, die später weitergeleitet wird, unter die DSGVO fällt und damit etwa Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche auslösen kann. Eine enge Auslegung der Haushaltsausnahme würde den Anwendungsbereich der DSGVO klar begrenzen, während eine weite Auslegung private Verhaltensweisen stärker rechtlich reguliert.

Datenschutz in privaten Räumen

Der zweite Fall mit der Videoüberwachung in einer Wohnküche berührt den sensiblen Bereich der Bildaufzeichnung im privaten Umfeld. Er zeigt, dass technische Möglichkeiten zur Überwachung längst in den Alltag vorgedrungen sind. Entscheidend ist, ob die Aufnahmen tatsächlich nur den privaten Bereich erfassen oder ob mittelbar auch Rechte Dritter betroffen sind, etwa anderer Bewohner oder Besucher. Die Antwort des EuGH wird für private Nutzung von Kameras, Smart-Home-Systemen und ähnlichen Technologien wegweisend sein.

Bedeutung für Bürger und Gerichte

Für Bürgerinnen und Bürger könnte eine präzisere Auslegung der Begriffe „persönlich“ und „familiär“ mehr Rechtssicherheit schaffen: Wann handelt man noch im frei verantworteten privaten Bereich, und wann gelten die umfassenden Pflichten der DSGVO? Für nationale Gerichte wird die Entscheidung des EuGH Maßstäbe setzen, wie sie in vergleichbaren Konstellationen – etwa bei privaten Fotos, Chatverläufen oder kleinen Überwachungsanlagen – künftig zu entscheiden haben.

Disclaimer...

de | politik | 70116401 |