Berlin will Tausende Wohnungen vergesellschaften – Bund hält dagegen
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 05:15 Uhr | dpa, AD HOC NEWSRechtliche Prüfungen und mögliche Kosten
- Artikel 15 des Grundgesetzes erlaubt die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft.
- Eine Expertenkommission des Berliner Senats hielt die Sozialisierung großer Wohnungsunternehmen 2023 grundsätzlich für zulässig.
- Ein Streit über die Entschädigung könnte Berlin zusätzliche zweistellige Milliardenbeträge kosten.
Grundgesetz setzt Grenzen für Berliner Wohnungspläne
Die nächste Berliner Landesregierung könnte großen Konzernen Tausende Wohnungen abnehmen, während der Bund dies mit einem Investitionsschutzgesetz erschweren will. Beide Vorhaben sind verfassungsrechtlich umstritten.
Artikel 15 wurde noch nie angewendet
Artikel 15 des Grundgesetzes erlaubt, Grund und Boden durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das Gesetz muss dabei Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.
Der Artikel wurde bisher nie angewendet. Deshalb gibt es nur wenige gerichtliche Anhaltspunkte für seine Auslegung.
Verhältnismäßigkeit bleibt umstritten
Nach Einschätzung des Potsdamer Rechtsprofessors Thorsten Schmidt müsste ein Vergesellschaftungsgesetz einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Bei den Berliner Plänen sieht er unter anderem mildere Mittel, um bezahlbaren Wohnraum zu erreichen.
Umstritten ist allerdings, ob Artikel 15 überhaupt einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Auch die Berliner Landesverfassung spielt eine Rolle, weil sie Eigentum schützt, aber keine ausdrückliche Regelung zur Vergesellschaftung enthält.
Expertenkommission befürwortete Möglichkeit
Eine vom Berliner Senat eingesetzte Expertenkommission kam 2023 mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass die Sozialisierung großer Wohnungsunternehmen grundsätzlich zulässig sei. Der Kommission gehörten 13 Fachleute an, darunter die frühere SPD-Justizministerin Herta Däubler-Gmelin und die heutige Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Ann-Katrin Kaufhold.
Professor Wolfgang Durner von der Universität Bonn, der der Kommission angehörte, betont, dass eine Vergesellschaftung nur gegen angemessene Entschädigung möglich wäre. Der Gesetzgeber könne zwar grundsätzlich unter dem Marktwert bleiben, bei stark auf eigener Leistung beruhenden Wertsteigerungen müsse sich die Entschädigung aber stärker am Marktwert orientieren.
Bund plant zusätzliche Hürden
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat angekündigt, eine Vergesellschaftung nur zuzulassen, wenn eine Landesregierung nachweist, dass alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden. Die Berliner Linken-Spitzenkandidatin Elif Eralp hält diesen Vorstoß für verfassungswidrig.
Nach Einschätzung Schmidts dürfen sowohl Bund als auch Länder Regelungen zur Vergesellschaftung erlassen. Der Bund müsse jedoch die Notwendigkeit eines eigenen Gesetzes nachweisen und dürfe die Vergesellschaftung nicht pauschal verbieten.
Karlsruhe könnte jahrelang entscheiden
Ein Bundesgesetz könnte laut Schmidt zulässig sein, wenn es Investitionen schützt und zugleich die Interessen der Mieter berücksichtigt. Ein pauschales Verbot wäre dagegen nicht erlaubt.
Der Streit könnte schließlich das Bundesverfassungsgericht erreichen. Betroffene Wohnungsunternehmen könnten Verfassungsbeschwerden einlegen; außerdem wären Normenkontrollanträge des Bundes, einer Landesregierung oder eines Viertels der Bundestagsabgeordneten möglich. Eine endgültige Klärung dürfte mehrere Jahre dauern.
Die Berliner Debatte berührt zwei Ebenen: den politischen Auftrag aus dem Volksentscheid zur Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände und die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Eigentumsübertragung. Artikel 15 des Grundgesetzes nennt die Vergesellschaftung ausdrücklich, wurde aber bislang nicht praktisch angewendet. Deshalb fehlen höchstrichterliche Leitlinien zu Voraussetzungen, Verfahren und Entschädigung.
Politisch geht es um große private Wohnungsunternehmen und die Frage, ob ihre Bestände künftig von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt verwaltet werden könnten. Befürworter verbinden damit eine stärkere Orientierung am Gemeinwohl und dauerhaft gebundene Mieten. Kritiker bezweifeln, dass die Maßnahme zusätzlichen Wohnraum schafft, und verweisen auf die hohen Kosten sowie auf mildere Instrumente wie Neubau, Mietregulierung oder den Ankauf einzelner Bestände.
Bundesgesetz als zusätzlicher Prüfstein
Der angekündigte Vorstoß des Bundes würde die Berliner Pläne nicht automatisch beenden, könnte ihre rechtlichen und politischen Hürden aber deutlich erhöhen. Entscheidend wären die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Vereinbarkeit mit dem Eigentumsgrundrecht und die konkrete Ausgestaltung der Entschädigung. Ein pauschales Verbot wäre rechtlich anders zu bewerten als ein Gesetz, das Investitionen schützt und zugleich Mieterinteressen berücksichtigt.
Für das Land Berlin steht damit neben der politischen Umsetzung ein erhebliches Haushaltsrisiko im Raum. Sollte Karlsruhe später eine höhere Entschädigung verlangen, könnte sich die finanzielle Belastung stark erhöhen. Eine abschließende Klärung dürfte erst durch gerichtliche Verfahren erfolgen und mehrere Jahre dauern.
Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen
n-tv: „Linke-Chef in MV warnt SPD vor Verbot von Vergesellschaftung“ (01.11.2026)
Der Beitrag berichtet über die Berliner Sondierung und die geplante Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände. Anders als die dpa-Meldung richtet er den Schwerpunkt auf die parteipolitischen Reaktionen und die Warnung vor einem bundesweiten Verbot.
Frankfurter Rundschau: „Berliner Linke stimmt für Koalitionsverhandlungen und stärkt Elif Eralp den Rücken“ (01.11.2026)
Der Artikel stellt die Zustimmung der Berliner Linken zu Koalitionsverhandlungen und die Rolle Elif Eralps heraus. Er bestätigt den politischen Umsetzungswillen, während die dpa-Meldung vor allem die offenen verfassungsrechtlichen Fragen und die Entschädigung behandelt.
Übereinstimmend steht die Berliner Vergesellschaftung im Zentrum möglicher Koalitionsverhandlungen. Unterschiede bestehen beim Schwerpunkt: Parteipolitische Berichte beleuchten Bündnisse und Personalfragen, während die juristische Einordnung die Kompetenz- und Kostenfragen hervorhebt.
