AfD-Politiker fechten Kommunalwahl in vier Orten Niedersachsens an
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 09:44 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWSVier von den Kommunalwahlen in Niedersachsen ausgeschlossene AfD-Politiker haben Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vom 13. September eingelegt. In zwei Fällen richtet sich der Einspruch zusätzlich gegen die Stichwahl vom 27. September.
Einsprüche in vier Kommunen
Das bestätigte der Sprecher des AfD-Landesverbands Niedersachsen, Patrick Bauer. Die Einsprüche seien bei den jeweiligen Kommunen eingegangen; als nächste Instanz entscheiden die zuständigen Räte beziehungsweise Kreistage.
Bei einer Ablehnung ist nach Angaben Bauers der Gang vor das Verwaltungsgericht möglich. Betroffen sind der Landkreis Friesland, der Landkreis Lüneburg sowie die Städte Wilhelmshaven und Herzberg am Harz.
Vier Kandidaten nicht zugelassen
In Friesland durfte sich der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert nicht zur Wahl stellen. In Lüneburg betraf die Entscheidung den stellvertretenden Landesvorsitzenden Stephan Bothe, in Wilhelmshaven den Landtagsabgeordneten Thorsten Moriße und in Herzberg am Harz den Göttinger AfD-Kreisvorsitzenden Justin Vogel.
Die zuständigen lokalen Wahlausschüsse hatten die Kandidaten wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue abgelehnt. Hintergrund ist eine Neuregelung der niedersächsischen Wahlordnung aus dem Frühjahr.
Prüfung bei Wahlbeamten
Danach müssen Bewerber für Wahlbeamtenämter wie Bürgermeister und Landräte überprüft werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht gewährleisten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Die Einsprüche richten sich gegen Entscheidungen lokaler Wahlausschüsse, die vier AfD-Kandidaten wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue nicht zur Kommunalwahl zugelassen hatten. Betroffen sind mit Friesland, Lüneburg, Wilhelmshaven und Herzberg am Harz mehrere unterschiedliche kommunale Ebenen und Wahlämter.
Entscheidend ist die im Frühjahr geänderte niedersächsische Wahlordnung. Sie verlangt bei Bewerbern für Wahlbeamtenämter wie Bürgermeister oder Landrat eine Prüfung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht gewährleisten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Damit liegt die politische Auseinandersetzung nicht allein auf Parteiebene, sondern berührt unmittelbar die Voraussetzungen für die Übernahme eines kommunalen Spitzenamts.
Rechtsweg über Rat und Kreistag
Das Verfahren sieht zunächst eine Entscheidung des zuständigen Rates oder Kreistages über die Gültigkeit der Wahl vor. Werden die Einsprüche abgelehnt, können die Betroffenen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Für die Kommunen steht damit die Frage im Mittelpunkt, wie die gesetzlichen Kriterien ausgelegt und im konkreten Einzelfall begründet werden.
Die Einsprüche können außerdem Auswirkungen auf die Bewertung der Wahl in den jeweiligen Kommunen haben. In zwei Fällen beziehen sie ausdrücklich auch die Stichwahl vom 27. September ein. Eine abschließende politische oder rechtliche Bewertung ist damit noch nicht verbunden; zunächst müssen die kommunalen Gremien über die Einsprüche entscheiden.
