BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Wertpapier-Dienstleistungen, Gesetz

Wertpapier-Dienstleistungen (securities-related services)

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz [FRUG]) vom 16. Juli 2007 definiert: "Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 2. die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel), 3. die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), 4. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräusserung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), 5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 6. die Plazierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Plazierungsgeschäft), 7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 8. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten, nicht abdingbaren Regeln in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertragsabschluss führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), 9. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt und als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschliesslich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung). -Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft).“ Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen (securities-related services enterprises): Darunter verstehen die Aufsichtsbehörden Firmen mit einem oder mehreren der folgenden Geschäftsbereichen: das Finanzkommissionsgeschäft: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, den Eigenhandel für andere: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, die Abschlussvermittlung: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechung, die Anlage-Vermittlung: die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten; seit 2006 gehört auch die Anlagebratung dazu, das Emissions-Übernahmegeschäft: die Übernahme von Wertpapieren oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien und die Finanzportfolioverwaltung: die Verwaltung einzelner in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit einem Entscheidungsspielraum. -Unternehmen mit diesen Geschäftsbereichen bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, deren besonderen Überwachung sie auch unterliegen. Siehe Arranger, Kunden, Prüfung, mangelfreie, Wertpapier- Dienstleistungen. Vgl. § 2, Abs. 3 WpHG sowie Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 10 f., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 109 (Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung), S. 120 f.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen