Vorhersagen (forward-looking statements)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
In den USA müssen börsennotierte Unternehmen auf Risiken und Unsicherheiten hinweisen, wenn sie in der Öffentlichkeit über die zukünftige Geschäftsentwicklung berichten. Diese Vorschrift gilt auch für Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, deren Aktien jedoch an US-amerikanischen Börsen gehandelt werden. Im besonderen verlangt die Aufsichtsbehörde dies bei allen Sätzen, die "believes", "anticipates", "expects", "intends" oder ähnliche Wörter bzw. deren Verneinung in der Satzaussage enthalten. -In den Verlautbarungen (vor allem: Aktionärsbriefen) und Geschäftsberichten deutscher Sprache schreibt die amerikanische Aufsichtsbehörde für jede an US-Börsen notierte Gesellschaften vor, dass alle Aussagen in Bezug auf den Geschäftsverlauf, welche "glaubt", "erwartet", "kann", "wird", "wird weiterhin", "sollte", "würde sein", "versucht", "rechnet mit" und ähnliche Ausdrücke samt deren Verneinungen enthalten, mit einem ausführlichen und sprachlich eindeutigen Hinweis auf entsprechende Risiken und Unsicherheiten zu begleiten sind. Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Angaben, verschleierte, Aussagen, zukunftsbezogene, Darstellung, glaubwürdige, Entscheidungsnützlichkeit, Informations-Überladung, Klartext, Management Commentary, Publizität, situationsbezogene, Sarbanes-Oxley-Act, Substance-over-Form-Grundsatz, Verlust-Tarnung, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Zweckdienlichkeit.
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