Aufnahme-Staat (establishing country)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem ein Institut ausserhalb seines Herkunfts-Staates eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird¸ vgl. § 1, Abs. 5 KWG. Siehe Auslandsbanken, Europa-AG, Herkunfts-Staat, Repräsentanz.
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