Wirecard, BGH

Wirecard: BGH beendet Anleger-Hoffnungen auf Insolvenzgeld

21.01.2026 - 12:23:11

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Wirecard-Anleger im Insolvenzverfahren nachrangig sind. Ihre Schadensersatzansprüche werden aus der verbliebenen Masse nicht bedient.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Geschädigte Wirecard-Aktionäre gehen bei der Verteilung der Insolvenzmasse leer aus. Ihre Schadensersatzansprüche sind den Forderungen normaler Gläubiger nachrangig.

Karlsruhe/München – Für Zehntausende Anleger des gescheiterten Zahlungsdienstleisters Wirecard ist eine entscheidende Hoffnung gestorben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass ihre Schadensersatzansprüche aus dem Kapitalmarktbetrug in der Insolvenz nachrangig behandelt werden. Sie erhalten damit voraussichtlich keinen Cent aus der verbliebenen Insolvenzmasse von rund 650 Millionen Euro.

Klare Absage an Aktionäre als Gläubiger

Das Urteil des IX. Zivilsenats vom 13. November 2025 (Az. IX ZR 127/24) setzt einen Schlusspunkt in einer grundsätzlichen Rechtsfrage. Kann ein Aktionär, der seine Aktien aufgrund betrügerischer Unternehmensinformationen gekauft hat, im Insolvenzverfahren wie ein normaler Gläubiger behandelt werden?

Der BGH verneinte dies eindeutig und kippte eine vorherige Einschätzung des Oberlandesgerichts München. Die Karlsruher Richter betonten die Trennung von Eigen- und Fremdkapital. Aktionäre trügen per Definition das Unternehmerrisiko, zu dem auch der Totalverlust im Insolvenzfall gehöre. Dass die Anlageentscheidung auf Betrug basierte, verwandele die Eigenkapitalbeteiligung nicht in eine Fremdkapitalforderung.

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„Die Prinzipien der Kapitalerhaltung und die gesetzliche Verteilungsreihenfolge der Insolvenzordnung haben Vorrang“, so die Kernaussage der schriftlichen Urteilsbegründung, die Rechtskanzleien wie Freshfields und Taylor Wessing dieser Tage analysieren.

Konsequenzen für die Insolvenztabelle

Das Urteil ist ein voller Erfolg für Insolvenzverwalter Michael Jaffé. Er hatte stets gegen eine Gleichstellung der Aktionärsansprüche argumentiert.

Die Dimensionen sind gewaltig:
* Gesamtforderungen: Die Insolvenztabelle umfasst rund 15,4 Milliarden Euro.
* Aktionärsanteil: Etwa 8,5 Milliarden Euro davon entfallen auf Schadensersatzforderungen von rund 50.000 Aktionären.
* Verfügbare Masse: Dem stehen nur etwa 650 Millionen Euro an verwertbaren Vermögenswerten gegenüber.

Durch das BGH-Urteil rutschen die 8,5 Milliarden Euro an Aktionärsansprüchen in eine nachrangige Position. Praktisch bedeutet das: Sie werden nur bedient, wenn alle vorrangigen Gläubiger – wie Banken, Anleihegläubiger oder Lieferanten – zu 100 Prozent befriedigt sind. Angesichts der Zahlen ist dieses Szenario mathematisch unmöglich.

Rechtsexperten der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz, die den Verwalter vertreten, sehen in der Entscheidung nun die nötige Rechtssicherheit. Die Quoten für die vorrangigen Gläubiger werden nicht durch Aktionärsansprüche verwässert, auch wenn sie angesichts der Milliardenlöcher weiterhin gering ausfallen werden.

Weitere Rechtsstreitigkeiten laufen weiter

Während die Reihenfolge im Insolvenzverfahren geklärt ist, ziehen sich andere juristische Nachspiele des Wirecard-Skandals auch 2026 noch hin.

Markus Braun bleibt in U-Haft
Das Landgericht München I bestätigte erst vergangene Woche, dass Ex-CEO Markus Braun in Untersuchungshaft bleiben muss. Die Begründung: Fluchtgefahr und die Komplexität des seit über drei Jahren laufenden Strafprozesses. Braun sitzt seit Sommer 2020 in Haft. Der Prozess beschäftigt sich weiter mit den Machenschaften um das angebliche Drittgeschäft in Asien, bei dem 1,9 Milliarden Euro verschwunden sein sollen.

KapMuG-Verfahren an Bedeutung verloren
Die parallelen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) haben für die Auszahlung aus der Insolvenzmasse stark an Relevanz verloren. Sie bleiben aber wichtig für mögliche Schadensersatzklagen gegen andere Beteiligte wie den Wirtschaftsprüfer EY. Laut Finance Magazin kommt es hier jedoch zu Verzögerungen, nachdem die Musterklägerin kürzlich ihre Anwälte gewechselt hat.

Signalwirkung für Compliance und Governance

Das BGH-Urteil hat eine wichtige Signalwirkung für die deutsche Unternehmenslandschaft. Es zementiert die strikte Trennung von Eigen- und Fremdkapital – selbst bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Managements.

Compliance-Experten sehen die Folge: Die Entscheidung erhöht den Druck auf Investoren, ihre eigene Due Diligence gewissenhaft durchzuführen. Das vermeintliche „Sicherheitsnetz“, im Betrugsfall doch noch Gläubigerstatus zu erlangen, ist weggefallen.

Für Vorstände und Aufsichtsräte unterstreicht das Urteil zwar die Härte der kapitalmarktrechtlichen Haftung, schützt aber gleichzeitig die Insolvenzmasse vor diesen Ansprüchen. Die Entscheidung bringt das deutsche Recht zudem stärker in Einklang mit internationalen Standards, bei denen Eigenkapitalgeber typischerweise zuletzt bedient werden.

Ausblick: Klarer Weg für Verwalter, leere Hände für Anleger

Mitte Januar 2026 ist der Weg für Insolvenzverwalter Michael Jaffé nun frei. Er kann die Insolvenztabelle final prüfen lassen und mit den Teilauszahlungen an die vorrangigen Gläubiger beginnen.

Für die vielen Privatanleger, die ihr Erspartes in Wirecard verloren haben, bedeutet das BGH-Urteil das Ende der Hoffnung auf Entschädigung durch das Insolvenzverfahren. Ihre letzte verbliebene Möglichkeit sind langwierige Zivilklagen gegen ehemalige Manager und den Prüfer EY. Die Aussicht, hier nennenswerte Summen zurückzuerhalten, bleibt jedoch ungewiss.

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