BGH: Vermieter haftet bei Sturz auf glattem Gemeinschaftsweg
15.10.2025 - 12:45:47 | dpa.deDas entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. VIII ZR 250/23)
In dem konkreten Fall war eine Frau im hessischen Solms bei Wetzlar auf einem vereisten Weg vor dem Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnt, gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt, wie das Gericht mitteilte. Der Weg war demnach trotz angekündigten Glatteises nicht gestreut worden. Die Frau verlangte von der Vermieterin und Eigentümerin ihrer Wohnung daraufhin Schmerzensgeld.
BGH betont Pflicht von Vermietern
Am Landgericht Limburg hatte ihre Klage zuletzt aber keinen Erfolg. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Räum- und Streupflicht einem professionellen Hausmeisterdienst übertragen habe, müsse die beklagte Vermieterin nur dann haften, wenn sie diesbezüglich Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt hätte, so das Gericht. Darauf deute aber nichts hin.
Der BGH sah die Sache nun anders und betonte: Die Vermieterin sei aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, die Wege auf dem Grundstück im Winter zu räumen und zu streuen. Das gelte auch, wenn sie nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks, sondern wie hier Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sei. Das mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen sei "Erfüllungsgehilfe" der Vermieterin. Für dessen Verschulden müsse sie daher rechtlich einstehen.
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