OVG Koblenz: Kein Beschwerderecht nach der DSGVO für Erben
04.01.2026 - 19:23:12Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat klargestellt: Das Recht, eine Beschwerde nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzulegen, ist nicht vererbbar. Die Entscheidung zieht eine scharfe Trennlinie im digitalen Erbrecht und hat weitreichende Folgen für Hinterbliebene und Unternehmen.
Ein „höchstpersönliches“ Recht erlischt mit dem Tod
Im Kern des Urteils vom 28. November 2025 steht die Frage, ob Erben die Beschwerderechte eines Verstorbenen nach Artikel 77 DSGVO fortführen können. Das Gericht verneinte dies eindeutig. Es handele sich um ein „höchstpersönliches“ Recht, das ausschließlich dem Schutz lebender natürlicher Personen diene. Mit dem Tod ende der Status als „betroffene Person“ im Sinne der Verordnung – und damit auch die Möglichkeit, eine Aufsichtsbehörde zum Einschreiten zu zwingen.
Der konkrete Fall betraf eine Witwe, die gegen einen medizinischen Dienstleister vorgehen wollte. Dieser hatte nach ihren Angaben Patientendaten ihrer verstorbenen Frau unrechtmäßig weitergegeben. Die zuständige Landesdatenschutzbehörde wies ihre Beschwerde jedoch ab, da ihr das erforderliche Beschwerderecht fehlte. Das OVG Koblenz bestätigte diese Auffassung nun endgültig.
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Zugriff ja, Durchsetzung nein: Die Grenzen des digitalen Nachlasses
Die Entscheidung präzisiert die deutsche Rechtsprechung erheblich. Sie grenzt sich vom bekannten „Facebook-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2018 ab. Damals hatte der BGH entschieden, dass Erben den Vertrag mit einem sozialen Netzwerk und damit den Zugang zu Konten und Nachrichten erben können.
Das OVG Koblenz stellt nun klar: Der vertragliche Zugriff auf Daten ist etwas grundlegend anderes als das öffentlich-rechtliche Durchsetzungsrecht gegenüber einer Behörde. Ein Erbe darf also zwar das E-Mail-Postfach öffnen, kann aber nicht verlangen, dass ein Datenschutzverstoß des Anbieters gegen den Verstorbenen behördlich geahndet wird.
Für trauernde Familien bedeutet das eine komplexe Lage. Wer glaubt, dass Daten eines Angehörigen nach dessen Tod unrechtmäßig verarbeitet wurden, bleibt auf dem behördlichen Weg außen vor.
Folgen für Praxis und Rechtsschutz
Die Konsequenzen sind praktisch spürbar. Für Unternehmen, Ärzte und Kliniken sinkt das Risiko, dass Erben nach dem Tod eines Kunden oder Patienten ein DSGVO-Beschwerdeverfahren gegen sie anstoßen. Die regulatorische Haftung konzentriert sich weiterhin auf Verstöße, die Lebende betreffen.
Bedeutet das einen rechtsfreien Raum für Daten Verstorbener? Nicht ganz, wie Experten in Fachpublikationen betonen. Erben können nach wie vor zivilrechtliche Klagen erheben, wenn die Datenverarbeitung die postmortalen Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen verletzt – etwa bei ehrenrühriger Verwendung oder unlauterer kommerzieller Ausbeutung.
Dieser Weg ist jedoch deutlich schwieriger und kostspieliger. Er setzt eine aktive Klage vor einem Zivilgericht voraus, während die DSGVO-Beschwerde ein kostenloses Instrument mit den Ermittlungsbefugnissen einer staatlichen Behörde ist. Diese Tür ist für Erben nun verschlossen.
Ausblick: Braucht es neue Gesetze für den digitalen Tod?
Das Urteil des 10. Senats gilt zunächst für Rheinland-Pfalz, wird aber als richtungsweisend für ganz Deutschland angesehen. Es unterstreicht eine Lücke im europäischen Recht: Die DSGVO regelt den Schutz Verstorbener nicht ausdrücklich, sondern überlässt dies den Nationalstaaten.
Vor dem Hintergrund der laufenden Diskussionen um eine Modernisierung des Datenschutzrechts in Deutschland könnte der Fall neuen Gesetzgebungsdruck erzeugen. Sollten Erben ein begrenztes Beschwerderecht erhalten, um grobe Datenschutzverstöße auch nach einem Todesfall ahnden zu lassen? Bislang bleibt die Antwort des Gesetzgebers abzuwarten.
Bis dahin gilt die klare Linie aus Koblenz: Das Recht, den Datenschutz-Hüter zu rufen, stirbt mit dem Menschen.
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