Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro
03.01.2026 - 18:31:12Berlin – Zum Jahreswechsel steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro monatlich. Die Anpassung ist eine direkte Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und hat weitreichende Konsequenzen für Millionen Beschäftigte und ihre Arbeitgeber.
Neue Rechenlogik für die Minijob-Grenze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Die Obergrenze für geringfügige Beschäftigung ist gesetzlich an diesen Wert gekoppelt. Die Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3. Daraus ergibt sich die neue monatliche Grenze von 603 Euro. Die Jahresobergrenze liegt nun bei 7.236 Euro.
Was bedeutet das konkret? Ein Minijobber, der den Mindestlohn erhält, kann weiterhin etwa zehn Stunden pro Woche arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Bei der alten Grenze von 556 Euro hätte er seine Arbeitszeit kürzen müssen. Die dynamische Anpassung soll verhindern, dass Beschäftigte durch die Lohnsteigerung automatisch in eine andere Beschäftigungsform rutschen.
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Verschiebung im „Midijob“-Übergangsbereich
Die Erhöhung der Minijob-Grenze zieht den Übergangsbereich („Midijob“) mit nach oben. Er beginnt jetzt bei 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro. In diesem Einkommenskorridor steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung langsam an, während Arbeitgeber von der ersten Euro an den vollen Rentenbeitrag zahlen.
Für die Praxis heißt das: Beschäftigte, die bisher mit einem Einkommen zwischen 556 und 603 Euro als Midijobber geführt wurden, fallen nun zurück in die Minijob-Kategorie. Arbeitgeber müssen bestehende Verträge prüfen und gegebenenfalls anpassen, um ungewollte Statusänderungen zu vermeiden.
Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten
Die Einhaltung der neuen Regelungen ist für die anstehenden Januar-Abrechnungen entscheidend. Zwei Punkte sind besonders kritisch:
- Mindestlohn-Compliance: Wer Minijobber zum Mindestlohn beschäftigt, muss die Stundensätze auf 13,90 Euro anheben. Andernfalls drohen Bußgelder und Nachzahlungen.
- Vertragsprüfung: Die Klassifizierung aller geringfügig und im Übergangsbereich Beschäftigten muss überprüft werden. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die maximale Arbeitszeit bei Mindestlohnbezug faktisch unverändert bleibt.
Für die Landwirtschaft gibt es eine Sonderregel: Die Grenzen für kurzfristige Beschäftigung wurden für 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage ausgeweitet. Das gibt Saisonbetrieben mehr Flexibilität.
Vorschau: Nächste Erhöhung steht 2027 an
Die aktuelle Anpassung ist Teil eines zweistufigen Plans. Am 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigen. Hochrechnungen zufolge würde die Minijob-Grenze dann auf etwa 633 Euro klettern. Diese Planbarkeit hilft Unternehmen bei der mittelfristigen Personalbudgetierung.
Ein weiteres Thema könnte noch 2026 relevant werden: Der Gesetzgeber prüft, Minijobbern einen flexiblen Opt-in für die Rentenversicherung zu ermöglichen. Bisher ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Jobs bindend. Eine freiwillige Beitragszahlung könnte die Altersvorsorge vieler Beschäftigter stärken.
Bis dahin liegt der Fokus auf der technisch einwandfreien Umsetzung der 603-Euro-Grenze. Fehler in der ersten Abrechnung des Jahres könnten später aufwendige Korrekturen bei den Meldungen an die Sozialversicherungsträger nach sich ziehen.
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